Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00263 • VG ZH VB.2025.00263 KI-generiert

Appeal Against Procurement Termination Dismissed Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer VB.2025.00263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against the decision to terminate a procurement procedure, reasoning that the appellant lacked a legitimate interest in having the tender rerun because they had already been awarded the contract, which is a prerequisite for standing in such matters. Furthermore, the court found that the termination of the procurement procedure itself was permissible under the relevant regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Abbruch des Vergabeverfahrens; schutzwürdiges Interesse. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Vorausgesetzt wird ein Interesse, "das vom geltenden Recht geschützt oder im Lichte der dominierenden Grundsätze unserer Rechtsordnung schützenswert ist" bzw. "das vom Richter berücksichtigt zu werden verdient" (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin fehlt es an einem schützenswerten Interesse an der Wiederholung einer Ausschreibung, für welche sie bereits den Zuschlag erhalten hat (E. 3.3). Im Übrigen wäre der Abbruch des Vergabeverfahrens zulässig gewesen (E. 4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Kündigung eines Vertrags Beschwerdelegitimation Ausschluss vom Vergabeverfahren Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen administrative Entlassung Einstellung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

This provision concerning the right to appeal due to an affected interest was relevant to the procedural decision of non-admission.

Art. 68 Abs. 1 lit. b VRG

This provision concerning court costs was applied in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00263

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00263 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.08.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Abbruch des Vergabeverfahrens; schutzwürdiges Interesse. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Vorausgesetzt wird ein Interesse, "das vom geltenden Recht geschützt oder im Lichte der dominierenden Grundsätze unserer Rechtsordnung schützenswert ist" bzw. "das vom Richter berücksichtigt zu werden verdient" (E. 3.2).

Der Beschwerdeführerin fehlt es an einem schützenswerten Interesse an der Wiederholung einer Ausschreibung, für welche sie bereits den Zuschlag erhalten hat (E. 3.3). Im Übrigen wäre der Abbruch des Vergabeverfahrens zulässig gewesen (E. 4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ABBRUCH DES VERGABEVERFAHRENS SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE VERGABEVERFAHREN · Rechtsnormen: · § 37 Abs. I SubmV § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4