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VB.2025.00251 • VG ZH VB.2025.00251 KI-generiert

Challenge to Rejection of Protective Measures Extension under Violence Act

Geschäftsnummer VB.2025.00251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a challenge to a decision rejecting the extension of protective measures under the Protection against Violence Act, stemming from a verbal and physical altercation between the parties in the presence of their son. The court reasoned that despite potential contradictions in the challenging party's statements and the initial plausibility of the opposing party's account, the fundamental dispute and potential for continued danger were not definitively excluded, yet the lower court judge improperly waived a personal hearing when rejecting the extension request, leading to an insufficient clarification of the facts regarding the continued threat to both the challenger and the son. Consequently, the protective measures were ordered to be reinstated as a precautionary measure pending a new decision by the competent judge, and the matter was remanded for a new ruling, while the request for free legal aid was denied due to insufficient proof of indigence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es mag zutreffen, dass sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin gewisse Widersprüche finden lassen und die Aussagen des Beschwerdegegners "nicht a priori unglaubhaft" erscheinen. Grundsätzlich ist aber nicht umstritten, dass es zwischen den Parteien in Gegenwart ihres Sohnes zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung kam, und ist nicht von vornherein unglaubhaft und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der Vorfall so wie von der Beschwerdeführerin geschildert zutrug. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. am (Fort-)Bestand der Gefährdung hätten sich anlässlich einer persönlichen Anhörung ausräumen bzw. bestätigen lassen. Dass der Zwangsmassnahmenrichter auf eine Anhörung verzichtete und ohne eine solche das Verlängerungsgesuch sogleich definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und führte dazu, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ist. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den (Fort-)Bestand einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, sondern auch in Bezug auf denjenigen des Sohns der Parteien (E. 4.3). Die Schutzmassnahmen sind im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts wieder anzuordnen (E. 5). Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der Mittellosigkeit (E. 6.5). Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Gesetzlicher Schutz Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Streitgegenstand unentgeltliche Rechtspflege Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in the dispositive as a basis for the decision concerning the violation of the right to be heard.

Art. 2 Abs. I GSG

Cited in the dispositive regarding the need to reorder protective measures provisionally.

Art. 2 Abs. I lit. a GSG

Cited in the dispositive regarding the need to reorder protective measures provisionally.

Art. 9 Abs. III GSG

Cited in the dispositive as context for the protective measures.

Art. 64 BV

Cited in the dispositive concerning the rejection of the request for free legal aid due to lack of proof of indigence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00251

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00251 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es mag zutreffen, dass sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin gewisse Widersprüche finden lassen und die Aussagen des Beschwerdegegners "nicht a priori unglaubhaft" erscheinen. Grundsätzlich ist aber nicht umstritten, dass es zwischen den Parteien in Gegenwart ihres Sohnes zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung kam, und ist nicht von vornherein unglaubhaft und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der Vorfall so wie von der Beschwerdeführerin geschildert zutrug.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. am (Fort-)Bestand der Gefährdung hätten sich anlässlich einer persönlichen Anhörung ausräumen bzw. bestätigen lassen. Dass der Zwangsmassnahmenrichter auf eine Anhörung verzichtete und ohne eine solche das Verlängerungsgesuch sogleich definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und führte dazu, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ist. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den (Fort-)Bestand einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, sondern auch in Bezug auf denjenigen des Sohns der Parteien (E. 4.3).

Die Schutzmassnahmen sind im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts wieder anzuordnen (E. 5). Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der Mittellosigkeit (E. 6.5). Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung. · --- · Stichworte: · GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GLAUBHAFTMACHUNG KOSTENVORSCHUSS MITWIRKUNGSFPLICHT PERSÖNLICHE ANHÖRUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 9 Abs. III GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3