German Resident Permit Refusal Upheld Due to Insufficient Means and Insurance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the refusal to grant a resident permit under the EU/EFTA agreement to a non-gainfully employed applicant from Germany, as the applicant failed to prove possession of sufficient financial means and comprehensive health insurance coverage required by the agreement. The court also dismissed the implicit claim of a violation of the right to be heard by the migration office, reasoning that the right to an oral hearing is generally not guaranteed under the relevant provisions.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der aus Deutschland stammende 75-jährige Gesuchsteller ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerblosen Wohnsitznahme. Die Bewilligung wurde nicht erteilt.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das Migrationsamt mehrfach um ein Gespräch gebeten, um das Gesuch betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu besprechen, wobei die erbetenen Gespräche verweigert wurden. Er rügt damit implizit die Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.1). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt grundsätzlich kein Recht auf eine mündliche Anhörung durch das Migrationsamt (E. 2.2 und 2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt (E. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4). Der Beschwerdeführer vermag weder nachzuweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel (E. 3.5), noch, dass er über eine Krankenversicherung verfügt (E. 3.5.5). Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerblosen Wohnsitznahme werden nicht erfüllt (E. 3.6). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely forms the basis for the decision regarding the refusal of the residence permit, although the reasoning is generally related to the FZA articles cited later.
This provision relates to the conditions for granting a residence permit under the FZA agreement.
This provision details the requirement for sufficient financial means and health insurance for non-gainfully employed persons to obtain a residence permit.
This provision likely addresses the required duration or specific conditions related to the residence permit under the relevant appendix.
This procedural or substantive norm was considered relevant to the overall ruling on the residence permit.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00245
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00245 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.10.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Der aus Deutschland stammende 75-jährige Gesuchsteller ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerblosen Wohnsitznahme.
Die Bewilligung wurde nicht erteilt.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das Migrationsamt mehrfach um ein Gespräch gebeten, um das Gesuch betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu besprechen, wobei die erbetenen Gespräche verweigert wurden. Er rügt damit implizit die Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.1). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt grundsätzlich kein Recht auf eine mündliche Anhörung durch das Migrationsamt (E. 2.2 und 2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt (E. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4).
Der Beschwerdeführer vermag weder nachzuweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel (E. 3.5), noch, dass er über eine Krankenversicherung verfügt (E. 3.5.5). Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerblosen Wohnsitznahme werden nicht erfüllt (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA AUSREICHENDE FINANZIELLE MITTEL KRANKENVERSICHERUNG MÜNDLICHE ANHÖRUNG NACHWEIS · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I lit. a ELG Art. 6 FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA Art. 24 Abs. II Anhang I FZA Art. 16 Abs. I VFP Art. 16 Abs. II VFP · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3