Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00233 • VG ZH VB.2025.00233 KI-generiert

Procurement Award Overturned Due to Unequal Bid Clarification and Price Adjustment

Geschäftsnummer VB.2025.00233
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the receipt of bids, the procurement office engaged in discussions with bidders and pointed out discrepancies in pricing for certain items to some participants, leading the eventual award recipient to claim a comma error in two positions, which, upon correction, elevated their bid to first place. The court reasoned that while clarifications are permitted under law to address ambiguities or minor defects, allowing an explanation that results in a price adjustment, particularly when not offered to all bidders equally, constitutes unequal treatment and an impermissible modification of the bid beyond the scope allowed, concluding that the procurement office's actions resulted in an undue advantage for one bidder and an impermissible subsequent offering, thus overturning the award decision and remanding the case for reassignment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Erläuterung des Angebots; unzulässiges Abgebot. [Nach Eingang der Angebote führte die Vergabestelle Unternehmergespräche durch und wies einen Teil der Anbieterinnen auf drei Positionen mit grossen Differenzen unter den Angeboten hin. Die spätere Zuschlagsempfängerin machte bei zwei Positionen einen Kommafehler geltend, ihr dahingehend bereinigtes Angebot kam dadurch neu auf Rang 1 zu liegen.] Nach Art. 38 Abs. 2 IVöB kann die Vergabestelle von Anbietern verlangen, dass diese ihr Angebot erläutern (E. 6.1.1). Rückfragen zur Erläuterung oder Präzisierung sind gestattet, sofern sie nicht zu einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung führen, die den Rahmen von Art. 38 f. IVöB sprengt. Erläuterungen dienen der Beseitigung von Unklarheiten oder zur Behebung geringfügiger Mängel (E. 6.1.2). Das Angebot der Zuschlagsempfängerin lag vor der Bereinigung in der Mitte aller Angebote – es wich lediglich um den Faktor 6,66 vom günstigsten Angebot ab. Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob die Position überhaupt erläuterungsbedürftig war (E. 6.2). Im Rahmen der Unternehmergespräche sind nicht alle Anbieterinnen auf die Positionen mit möglichen Fehlern hingewiesen worden. Die Unternehmergespräche sind damit nicht mit allen Anbieterinnen gleich geführt worden (E. 6.3). Der seitens der Mitbeteiligten angeführte Kommafehler wurde am Tag nach dem Unternehmergespräch, nach Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll und damit in Kenntnis der Konkurrenzpreise, geltend gemacht (E. 6.4). Insgesamt bewirkte das Vorgehen der Vergabestelle eine Ungleichbehandlung der Anbieterinnen und lief auf ein unzulässiges Abgebot hinaus (E. 6.5). Ohne die Anpassung in der betreffenden Position kommt das Angebot der Mitbeteiligten auf Rang 3 zu liegen, die Beschwerdeführerin liegt neu auf Rang 1 (E. 6.6). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.

Schlagwörter

KI-generiert
rechtsungleiche Behandlung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Bieter bei einer Versteigerung Ablauf der Vergabeverfahren Vergabe öffentlicher Aufträge Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 11 lit. d IVöB

This provision likely forms the basis for declaring the procedure flawed due to a violation of equal treatment obligations, leading to the annulment of the award.

Art. 38 Abs. II IVöB

Cited regarding the rules on clarifying offers, which the court found were improperly exceeded, leading to an impermissible revision of the bid.

Art. 38 IVöB

Cited in relation to the improper handling of offer clarification procedures.

Art. 5 Abs. III BV

Cited to establish the fundamental constitutional principle of equal treatment violated by the procedure.

Art. 9 BV

Cited as a general constitutional norm, likely relating to good faith or procedural fairness applicable to the administrative action.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00233

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225252&W10_KEY=13317001&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00233 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.08.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Erläuterung des Angebots; unzulässiges Abgebot. [Nach Eingang der Angebote führte die Vergabestelle Unternehmergespräche durch und wies einen Teil der Anbieterinnen auf drei Positionen mit grossen Differenzen unter den Angeboten hin. Die spätere Zuschlagsempfängerin machte bei zwei Positionen einen Kommafehler geltend, ihr dahingehend bereinigtes Angebot kam dadurch neu auf Rang 1 zu liegen.] Nach Art. 38 Abs. 2 IVöB kann die Vergabestelle von Anbietern verlangen, dass diese ihr Angebot erläutern (E. 6.1.1).

Rückfragen zur Erläuterung oder Präzisierung sind gestattet, sofern sie nicht zu einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung führen, die den Rahmen von Art. 38 f. IVöB sprengt. Erläuterungen dienen der Beseitigung von Unklarheiten oder zur Behebung geringfügiger Mängel (E. 6.1.2). Das Angebot der Zuschlagsempfängerin lag vor der Bereinigung in der Mitte aller Angebote – es wich lediglich um den Faktor 6,66 vom günstigsten Angebot ab. Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob die Position überhaupt erläuterungsbedürftig war (E. 6.2).

Im Rahmen der Unternehmergespräche sind nicht alle Anbieterinnen auf die Positionen mit möglichen Fehlern hingewiesen worden. Die Unternehmergespräche sind damit nicht mit allen Anbieterinnen gleich geführt worden (E. 6.3). Der seitens der Mitbeteiligten angeführte Kommafehler wurde am Tag nach dem Unternehmergespräch, nach Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll und damit in Kenntnis der Konkurrenzpreise, geltend gemacht (E. 6.4). Insgesamt bewirkte das Vorgehen der Vergabestelle eine Ungleichbehandlung der Anbieterinnen und lief auf ein unzulässiges Abgebot hinaus (E. 6.5).

Ohne die Anpassung in der betreffenden Position kommt das Angebot der Mitbeteiligten auf Rang 3 zu liegen, die Beschwerdeführerin liegt neu auf Rang 1 (E. 6.6). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · ABGEBOT BEREINIGUNG ERLÄUTERUNG GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT UNGLEICHBEHANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 2 IVöB Art. 11 lit. d IVöB Art. 38 IVöB Art. 38 Abs. I IVöB Art. 38 Abs. II IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3