Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00222 • VG ZH VB.2025.00222 KI-generiert

Refusal of Justice Complaint Dismissed Regarding Protective Measure Review Timeliness

Geschäftsnummer VB.2025.00222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint regarding refusal or delay of justice concerning a request for judicial review of protective measures under the Protection Against Violence Act, holding that the measure judge could not be accused of denial of justice despite not ruling on the initial request within the statutory four working days. The court reasoned that consolidating proceedings initiated separately by the endangered and threatening party, and deciding on both via a single ruling, served judicial economy, especially when a request for extension was filed shortly after the judicial review request; thus, exceeding the deadline for the initial request was acceptable as long as the final decision was issued within four days of receiving the extension request, which occurred in this instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Rechtsverweigerung) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Rechtsverweigerung). Dem Zwangsmassnahmenrichter kann keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen vorgeworfen werden. Zwar entschied er darüber nicht innert der vom Gesetz vorgesehenen vier Arbeitstage. Zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der gefährdenden und der gefährdeten Person anhängig gemachte Verfahren zu vereinigen, um anschliessend im Rahmen nur eines Entscheids über beide Gesuche zu befinden, dient der Prozessökonomie und ist jedenfalls dann angezeigt, wenn das Verlängerungsgesuch – wie hier – noch innerhalb von vier Tagen nach Eingang des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung eingeht. In solchen Konstellationen dürfte es regelmässig nicht sachgerecht sein, mit gesonderten Entscheiden über die jeweiligen Gesuche zu befinden, und ist die Überschreitung der Ordnungsfrist hinsichtlich des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung in Kauf zu nehmen, solange der Endentscheid innert vier Tagen nach Eingang des Verlängerungsgesuchs ergeht. Dies war vorliegend der Fall (E. 2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Dauer der Landesverweisung gesetzliche Frist Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs E-Justice ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 GSG

This provision is implicitly the basis for the substantive claim regarding protective measures under the Protection against Violence Act, which the court is ruling upon.

Art. 6 Abs. I GSG

This provision is implicitly related to the process for protective measures, which forms the core of the dispute concerning the alleged denial of justice.

Art. 9 Abs. I GSG

This provision is implicitly related to the process for protective measures, which forms the core of the dispute concerning the alleged denial of justice.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00222

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00222 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Rechtsverweigerung) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Rechtsverweigerung). Dem Zwangsmassnahmenrichter kann keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen vorgeworfen werden.

Zwar entschied er darüber nicht innert der vom Gesetz vorgesehenen vier Arbeitstage. Zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der gefährdenden und der gefährdeten Person anhängig gemachte Verfahren zu vereinigen, um anschliessend im Rahmen nur eines Entscheids über beide Gesuche zu befinden, dient der Prozessökonomie und ist jedenfalls dann angezeigt, wenn das Verlängerungsgesuch – wie hier – noch innerhalb von vier Tagen nach Eingang des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung eingeht. In solchen Konstellationen dürfte es regelmässig nicht sachgerecht sein, mit gesonderten Entscheiden über die jeweiligen Gesuche zu befinden, und ist die Überschreitung der Ordnungsfrist hinsichtlich des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung in Kauf zu nehmen, solange der Endentscheid innert vier Tagen nach Eingang des Verlängerungsgesuchs ergeht.

Dies war vorliegend der Fall (E. 2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · GERICHTLICHE BEURTEILUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE VERLÄNGERUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 9 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4