Extension of Enforcement Detention for Deportation Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the extension of enforcement detention for an individual ordered to leave the country, affirming that the prior proceedings did not violate the right to be heard or the duty to provide reasons, as the appellant was required to depart immediately without an extension. The reasoning emphasized the significant public interest in the appellant's departure due to their criminal record, concluding that the continued detention was proportionate to the objective of enforcing the exit order.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung Durchsetzungshaft (GI250046-L) | Durchsetzungshaft. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (E. 3). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz unverzüglich zu verlassen; es bestand im zurückliegenden Verfahren kein Grund, eine Ausreisefrist anzusetzen (E. 5). Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers erweist sich insbesondere mit Blick auf seine Straffälligkeit als erheblich. Die Haft erweist sich als verhältnismässig (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the subject of the appeal regarding the extension of the enforcement detention.
This article was cited in the dispositive concerning the imposition of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00220
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00220 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.08.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Durchsetzungshaft (GI250046-L) · Durchsetzungshaft. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (E. 3). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz unverzüglich zu verlassen; es bestand im zurückliegenden Verfahren kein Grund, eine Ausreisefrist anzusetzen (E. 5).
Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers erweist sich insbesondere mit Blick auf seine Straffälligkeit als erheblich. Die Haft erweist sich als verhältnismässig (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · DURCHSETZUNGSHAFT FREIWILLIGE AUSREISE STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 78 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3