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VB.2025.00219 • VG ZH VB.2025.00219 KI-generiert

Swiss Family Reunification Late Entry Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2025.00219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foreign national sought entry and residence to join their Swiss spouse and child after the statutory deadline for family reunification had passed, citing important family reasons, but the court ultimately dismissed the appeal. The court reasoned that failing to secure adequate financial resources or housing in time does not constitute an important reason for late entry, nor do statements from an unrelated social worker create justifiable reliance concerning residence permits, especially since the applicant and family voluntarily refrained from cohabitation for years, and the relationship with the child can be maintained through communication and visits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | [Der aus der Türkei stammende Gesuchsteller ersuchte um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau und dem Schweizer Sohn, wobei die Nachzugsfrist unbestrittenermassen bereits abgelaufen war. Der Gesuchsteller machte wichtige familiäre Gründe geltend. Der Familiennachzug wurde nicht bewilligt.] Beschwerdelegitimation von in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Drittpersonen (E. 1.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (E. 3). Der Umstand, dass es einem Ehegatten nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden keine angemessenen Wohnverhältnisse für den Familiennachzug hätten schaffen können (E. 4.1.2). Handlungen und Äusserungen eines Sozialarbeiters sind nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, da Sozialarbeiter für ausländerrechtliche Belange und somit für die Bewilligung eines Familiennachzugs unzuständig sind (E. 4.2.2). Es liegen keine Belege vor, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich war, das Gesuch um Nachzug rechtzeitig zu stellen (E. 4.3.2). Die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn kann wie bis anhin über die modernen Kommunikationsmittel und mit der Aufnahme gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden (E. 4.4). Die Beschwerdeführenden und der Gesuchsteller haben jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet (E. 4.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung ausländische Staatsangehörige wichtige familiäre Gründe Aufenthaltsbewilligung verspätetes Asylgesuch Mitteilungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00219

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00219 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.06.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Der aus der Türkei stammende Gesuchsteller ersuchte um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau und dem Schweizer Sohn, wobei die Nachzugsfrist unbestrittenermassen bereits abgelaufen war.

Der Gesuchsteller machte wichtige familiäre Gründe geltend. Der Familiennachzug wurde nicht bewilligt.] Beschwerdelegitimation von in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Drittpersonen (E. 1.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (E. 3). Der Umstand, dass es einem Ehegatten nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar.

Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden keine angemessenen Wohnverhältnisse für den Familiennachzug hätten schaffen können (E. 4.1.2). Handlungen und Äusserungen eines Sozialarbeiters sind nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, da Sozialarbeiter für ausländerrechtliche Belange und somit für die Bewilligung eines Familiennachzugs unzuständig sind (E. 4.2.2). Es liegen keine Belege vor, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich war, das Gesuch um Nachzug rechtzeitig zu stellen (E. 4.3.2).

Die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Sohn kann wie bis anhin über die modernen Kommunikationsmittel und mit der Aufnahme gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden (E. 4.4). Die Beschwerdeführenden und der Gesuchsteller haben jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · EHEGATTENNACHZUG FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH KINDESWOHL NACHZUGSFRIST TREU UND GLAUBEN WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AIG Art. 47 Abs. I AIG Art. 47 Abs. III lit. a AIG Art. 47 Abs. IV AIG Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 21 Abs. I VRG · Publikationen:

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