Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00188 • VG ZH VB.2025.00188 KI-generiert

Protection Against Violence Act Extension Upheld; Procedural Grounds Affirmed

Geschäftsnummer VB.2025.00188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the decision to extend protection measures under the Protection Against Violence Act, affirming that the initial judge adequately fulfilled the duty to provide reasons, and the appellant's right to be heard was not violated. The court reasoned that repeatedly issuing protection measures against the same person is permissible if a new incident warrants it, found the respondent's testimony regarding domestic violence credible, and deemed the continuation of the protective measures proportional, especially since visitation rights for the children seemed regulated elsewhere. Furthermore, the court found no fault in the initial judge's refusal to compel the respondent to pay litigation costs for the appellant or in denying the appellant's requests for legal aid, with similar applications for the appeal being dismissed due to obvious lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Zwangsmassnahmenrichter kam seiner Begründungspflicht hinreichend nach; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (E. 4.1.1). Es ist nicht ausgeschlossen, gegen dieselbe Person bzw. im Rahmen derselben Beziehung wiederholt Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn – wie vorliegend – ein aktuelles Ereignis hierfür Anlass gibt (E. 4.1.2). Ob die Beschwerdegegnerin mangels eines familienrechtlichen Entscheids über die Wohnungszuteilung oder eine formelle Trennung zivilrechtlich verpflichtet ist bzw. wäre, dem Beschwerdeführer Einlass in die eheliche Wohnung zu gewähren, ist vorliegend nicht zu beurteilen (E. 4.1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und zum Schluss kam, dass ein Fall häuslicher Gewalt vorgelegen habe und ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen ist auch verhältnismässig, zumal das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu den Kindern durch die KESB gewährleistet bzw. geregelt zu sein scheint (E. 4.1.4). Dass es der Zwangsmassnahmenrichter ablehnte, die Beschwerdegegnerin gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zugunsten des Beschwerdeführers zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig, dass er die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies (E. 4.2 und 4.3). Abweisung derselben Gesuche für das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Gesetzlicher Schutz Häusliche Gewalt Prozesshandlung unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör glaubhafte Aussagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. I GSG

The court implicitly confirmed the extension of protection measures under the Protection Against Violence Act (GSG) as the main ground for upholding the lower decision.

Art. 64 LTF

The court dismissed the appellant's request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal in the proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

The court rejected the requests concerning the advance payment of procedural costs against the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00188

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224888&W10_KEY=13317462&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00188 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Zwangsmassnahmenrichter kam seiner Begründungspflicht hinreichend nach; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (E. 4.1.1). Es ist nicht ausgeschlossen, gegen dieselbe Person bzw. im Rahmen derselben Beziehung wiederholt Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen.

Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn – wie vorliegend – ein aktuelles Ereignis hierfür Anlass gibt (E. 4.1.2). Ob die Beschwerdegegnerin mangels eines familienrechtlichen Entscheids über die Wohnungszuteilung oder eine formelle Trennung zivilrechtlich verpflichtet ist bzw. wäre, dem Beschwerdeführer Einlass in die eheliche Wohnung zu gewähren, ist vorliegend nicht zu beurteilen (E. 4.1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Zwangsmassnahmenrichter die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und zum Schluss kam, dass ein Fall häuslicher Gewalt vorgelegen habe und ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei.

Die Verlängerung der Schutzmassnahmen ist auch verhältnismässig, zumal das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu den Kindern durch die KESB gewährleistet bzw. geregelt zu sein scheint (E. 4.1.4). Dass es der Zwangsmassnahmenrichter ablehnte, die Beschwerdegegnerin gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zugunsten des Beschwerdeführers zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig, dass er die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies (E. 4.2 und 4.3).

Abweisung derselben Gesuche für das Beschwerdeverfahren aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSDICHTE FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROZESSKOSTENVORSCHUSS RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 10 Abs. I GSG Art. 159 Abs. III ZGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3