Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00183 • VG ZH VB.2025.00183 KI-generiert

Protective Custody Placement in Closed Penal Institution Upheld

Geschäftsnummer VB.2025.00183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual detained under protective custody who was transferred from a secure facility's custody wing to a normal regime unit challenged the placement, seeking transfer to a special unit and arguing a violation of the principle of separation from convicted offenders. The court dismissed the appeal, holding that federal law explicitly permits the placement of persons under protective custody in closed penal institutions, precluding further discussion on the general issue of custody within that facility; furthermore, there are no universally binding legal requirements for the specific structure of custody in Switzerland, nor a basis to mandate separation between those under custody and those serving sentences, and the appellant did not meet the criteria for the special unit based on age or health, with the file contradicting asserted medical reasons for a transfer, emphasizing the appellant's duty to cooperate regarding resocialization measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung in den Normalvollzug | Versetzung in den Normalvollzug. [Der Beschwerdeführer, welcher im Verwahrungsvollzug innerhalb der Justizvollzugsanstalt in eine Abteilung des Normalvollzugs verlegt wurde, verlangt die Unterbringung in einer Sonderabteilung und rügt die Verletzung des sog. Abstandsgebots.] Das Verwaltungsgericht ist an die gesetzliche Grundlage im Bundesrecht, wonach die Unterbringung von Verwahrten in geschlossenen Strafanstalten explizit erlaubt ist, gebunden, weshalb auf die grundsätzliche Frage des Verwahrungsvollzugs in der JVA Pöschwies nicht weiter einzugehen ist (E. 4.2). Es bestehen keine allgemeingültigen und justiziablen Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs in der Schweiz und es besteht auch keine Grundlage dafür, dass Personen im Verwahrungs- von solchen im Strafvollzug zu trennen sind (E. 4.3). Der Beschwerdeführer erfüllt weder aufgrund seines Alters noch aufgrund seines physischen und psychischen Gesundheitszustands die Aufnahmekriterien der Sonderabteilung (E. 4.5). Die Akten sprechen gegen die behaupteten medizinischen Gründe, welche einen Abteilungswechsel bedingen sollten (E. 4.6). Zu Resozialisierungsmassnahmen müsste der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Hand bieten (E. 4.10). Gewährung UP/URB (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Obhutsübertragung Isolationshaft Rechte der inhaftierten Person Anstaltsaufenthalt Vollzugsstopp Strafvollzugspersonal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. IV StGB

This article defines the legal framework concerning the execution of sentences, to which the court implicitly adheres by upholding the placement decision.

Art. 76 Abs. II StGB

This article concerns the execution of measures, to which the court implicitly adheres by upholding the placement decision.

§ 10 Abs. II JVV

This article governs the placement within the correctional facility, which is the central issue of the appeal.

§ 10 Abs. II lit. b JVV

This specific provision concerning placement criteria is applied in the context of denying the request for a special unit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00183

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00183 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.09.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung in den Normalvollzug · Versetzung in den Normalvollzug. [Der Beschwerdeführer, welcher im Verwahrungsvollzug innerhalb der Justizvollzugsanstalt in eine Abteilung des Normalvollzugs verlegt wurde, verlangt die Unterbringung in einer Sonderabteilung und rügt die Verletzung des sog. Abstandsgebots.] Das Verwaltungsgericht ist an die gesetzliche Grundlage im Bundesrecht, wonach die Unterbringung von Verwahrten in geschlossenen Strafanstalten explizit erlaubt ist, gebunden, weshalb auf die grundsätzliche Frage des Verwahrungsvollzugs in der JVA Pöschwies nicht weiter einzugehen ist (E. 4.2).

Es bestehen keine allgemeingültigen und justiziablen Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs in der Schweiz und es besteht auch keine Grundlage dafür, dass Personen im Verwahrungs- von solchen im Strafvollzug zu trennen sind (E. 4.3). Der Beschwerdeführer erfüllt weder aufgrund seines Alters noch aufgrund seines physischen und psychischen Gesundheitszustands die Aufnahmekriterien der Sonderabteilung (E. 4.5). Die Akten sprechen gegen die behaupteten medizinischen Gründe, welche einen Abteilungswechsel bedingen sollten (E. 4.6).

Zu Resozialisierungsmassnahmen müsste der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Hand bieten (E. 4.10). Gewährung UP/URB (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTANDSGEBOT ABTEILUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EMRK HAFTBEDINGUNGEN JUSTIZVOLLZUGSANSTALT NORMALVOLLZUG SEXUALSTRAFTÄTER STRAFANSTALT VERWAHRUNG VERWAHRUNGSVOLLZUG VOLLZUGSORT · Rechtsnormen: · § 10 Abs. II JVV § 10 Abs. II lit. b JVV Art. 64 Abs. IV StGB Art. 76 Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3