Right to Appeal Direct Contract Award Under Public Procurement Law hinges on demonstrating intent and ability to provide services.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled on a case concerning the right to appeal a contract award made through a direct award procedure under new public procurement law. The applicant sought to challenge the award, but the court found that to have standing, one must demonstrate the ability and intention to provide the requested services or substitutable ones. While the burden of proof has shifted to the awarding authority to show that no alternative solutions exist, the applicant must still credibly claim to be a potential provider. In this specific instance, the applicant failed to meet the required threshold for legitimacy, and therefore, the court did not enter into a substantive review of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Legitimation zur Anfechtung eines im freihändigen Verfahren erteilten Zuschlags nach neuem Submissionsrecht. Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt worden oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden (Art. 56 Abs. 5 IVöB). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in teilweiser Aufgabe der "Microsoft-Praxis" trägt die Vergabebehörde nunmehr die Beweislast für das Fehlen einer Alternativlösung. In diesem Rahmen muss der Dritte, der Beschwerde erhebt, nicht mehr selber diesen Beweis erbringen, sei es im Stadium der Prüfung der Zulässigkeit seiner Beschwerde oder der nachfolgenden Prüfung ihrer Begründetheit. Er kann sich darauf beschränken, auf glaubhafte und wahrscheinliche Weise geltend zu machen, ein potenzieller Lieferant der zur Diskussion stehenden Leistung zu sein, um das freihändige Verfahren anzufechten (E. 2.2). Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den geforderten Legitimationsnachweis zu erbringen (E. 2.6). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defines who is legitimately entitled to challenge an award in a negotiated procedure and the grounds for such a challenge, which was applied in the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00181
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00181 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.07.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Legitimation zur Anfechtung eines im freihändigen Verfahren erteilten Zuschlags nach neuem Submissionsrecht. Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will.
Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt worden oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden (Art. 56 Abs. 5 IVöB). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in teilweiser Aufgabe der "Microsoft-Praxis" trägt die Vergabebehörde nunmehr die Beweislast für das Fehlen einer Alternativlösung. In diesem Rahmen muss der Dritte, der Beschwerde erhebt, nicht mehr selber diesen Beweis erbringen, sei es im Stadium der Prüfung der Zulässigkeit seiner Beschwerde oder der nachfolgenden Prüfung ihrer Begründetheit.
Er kann sich darauf beschränken, auf glaubhafte und wahrscheinliche Weise geltend zu machen, ein potenzieller Lieferant der zur Diskussion stehenden Leistung zu sein, um das freihändige Verfahren anzufechten (E. 2.2). Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den geforderten Legitimationsnachweis zu erbringen (E. 2.6). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · FREIHÄNDIGE VERGABE LEGITIMATION NICHTEINTRETEN ZUSCHLAG · Rechtsnormen: · Art. 56 Abs. V IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2