Taxpayer Appeal for Remission of Defense Contribution Levy Due to Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against the refusal to remit the defense contribution levy for the year 2023 for a taxpayer who received social assistance for part of that year. The court reasoned that even though the social assistance was not long-term, the appellant could not afford the minimum owed amount of CHF 400 in the foreseeable future, establishing a financial hardship that justified the remission, thereby overturning the contested decision and granting the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichWehrpflichtersatzabgabe 2023 (Erlass) | [Wehrpflichtersatzabgabe: Umstritten ist der Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe bei unterjähriger Sozialhilfeabhängigkeit.] Es ist auch unter Berücksichtigung, dass der Sozialhilfebezug noch nicht als längerdauernd bezeichnet werden kann, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst den geschuldeten Minimalbetrag von Fr. 400.- nicht in absehbarer Zeit begleichen kann. Selbst der geschuldete Minimalbetrag steht insoweit in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, womit entgegen der angefochtenen Verfügung von einer Notlage auszugehen ist. Gegenstandslosigkeit UP/URB. Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the outcome as the procedural subject matter of the accepted appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00170
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00170 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wehrpflichtersatzabgabe 2023 (Erlass) · [Wehrpflichtersatzabgabe: Umstritten ist der Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe bei unterjähriger Sozialhilfeabhängigkeit.] Es ist auch unter Berücksichtigung, dass der Sozialhilfebezug noch nicht als längerdauernd bezeichnet werden kann, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst den geschuldeten Minimalbetrag von Fr. 400.- nicht in absehbarer Zeit begleichen kann.
Selbst der geschuldete Minimalbetrag steht insoweit in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, womit entgegen der angefochtenen Verfügung von einer Notlage auszugehen ist. Gegenstandslosigkeit UP/URB. Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3