Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00163 • VG ZH VB.2025.00163 KI-generiert

Social Assistance Repayment for Undeclared Income

Geschäftsnummer VB.2025.00163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The social assistance authority sought repayment of Fr. 512.85 from the applicants due to undeclared income from a theater engagement, grounded in the principle of self-help requiring recipients to mitigate their own hardship and the rule that all available income must be considered for benefit calculation. The applicants claimed the income was directly donated to a charity, but could not provide proof, and the court reasoned that even if a donation occurred, a social assistance recipient cannot voluntarily waive income to which they are entitled, upholding the repayment obligation because the recipients failed to prove the entitlement to the benefits received was lawful following a breach of their reporting duties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Die Sozialbehörde fordert von den Beschwerdeführenden einen Betrag von Fr. 512.85 aufgrund nicht deklarierter Einnahmen aus einem Engagement an einem Theater zurück. Gestützt auf den Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips muss die hilfesuchende Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, wozu alle geldwerten Zuflüsse gehören (E. 2.3). Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (E. 2.4). Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Geld hätte ihnen nie zur Verfügung gestanden, da es vom Theater direkt an eine gemeinnützige Organisation gespendet worden sei. Den Nachweis dafür können sie allerdings nicht erbringen. Doch selbst wenn tatsächlich eine Spende erfolgt wäre, so wäre dies unbeachtlich, da ein Sozialhilfeempfänger nicht freiwillig auf ein ihm zustehendes Einkommen verzichten darf (E. 4.2.5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
unversteuertes Einkommen Anspruch auf Sozialhilfe Schenkung Leistungsberechnung Härtefallgründe Soziale Transfertleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 26 lit. a SHG

This provision is cited in the list of applicable legal norms, implying it underpins the decision regarding repayment.

§ 15 Abs. 1 SHG

This provision is listed, indicating its relevance to the final ruling, likely concerning the duty to report income.

§ 18 Abs. 1 SHG

This provision is listed, likely forming part of the basis for the decision on social assistance or repayment.

§ 28 SHV

This provision is listed as applicable in the context of the final decision.

Art. 86 AIG

This provision is listed among the norms applied by the court.

§ 14 SHG

This provision is listed, relevant to the court's final ruling on the matter.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00163

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225257&W10_KEY=13317001&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00163 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.10.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Die Sozialbehörde fordert von den Beschwerdeführenden einen Betrag von Fr. 512.85 aufgrund nicht deklarierter Einnahmen aus einem Engagement an einem Theater zurück.

Gestützt auf den Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips muss die hilfesuchende Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, wozu alle geldwerten Zuflüsse gehören (E. 2.3). Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (E. 2.4).

Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Geld hätte ihnen nie zur Verfügung gestanden, da es vom Theater direkt an eine gemeinnützige Organisation gespendet worden sei. Den Nachweis dafür können sie allerdings nicht erbringen. Doch selbst wenn tatsächlich eine Spende erfolgt wäre, so wäre dies unbeachtlich, da ein Sozialhilfeempfänger nicht freiwillig auf ein ihm zustehendes Einkommen verzichten darf (E. 4.2.5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT BEWEIS EINNAHMEN FLÜCHTLING RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 86 AIG § 14 SHG § 15 Abs. 1 SHG § 18 Abs. 1 SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3