Social Assistance Repayment for Undeclared Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe social assistance authority sought repayment of Fr. 512.85 from the applicants due to undeclared income from a theater engagement, grounded in the principle of self-help requiring recipients to mitigate their own hardship and the rule that all available income must be considered for benefit calculation. The applicants claimed the income was directly donated to a charity, but could not provide proof, and the court reasoned that even if a donation occurred, a social assistance recipient cannot voluntarily waive income to which they are entitled, upholding the repayment obligation because the recipients failed to prove the entitlement to the benefits received was lawful following a breach of their reporting duties.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Die Sozialbehörde fordert von den Beschwerdeführenden einen Betrag von Fr. 512.85 aufgrund nicht deklarierter Einnahmen aus einem Engagement an einem Theater zurück. Gestützt auf den Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips muss die hilfesuchende Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, wozu alle geldwerten Zuflüsse gehören (E. 2.3). Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (E. 2.4). Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Geld hätte ihnen nie zur Verfügung gestanden, da es vom Theater direkt an eine gemeinnützige Organisation gespendet worden sei. Den Nachweis dafür können sie allerdings nicht erbringen. Doch selbst wenn tatsächlich eine Spende erfolgt wäre, so wäre dies unbeachtlich, da ein Sozialhilfeempfänger nicht freiwillig auf ein ihm zustehendes Einkommen verzichten darf (E. 4.2.5). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the list of applicable legal norms, implying it underpins the decision regarding repayment.
This provision is listed, indicating its relevance to the final ruling, likely concerning the duty to report income.
This provision is listed, likely forming part of the basis for the decision on social assistance or repayment.
This provision is listed as applicable in the context of the final decision.
This provision is listed among the norms applied by the court.
This provision is listed, relevant to the court's final ruling on the matter.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00163
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00163 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.10.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Die Sozialbehörde fordert von den Beschwerdeführenden einen Betrag von Fr. 512.85 aufgrund nicht deklarierter Einnahmen aus einem Engagement an einem Theater zurück.
Gestützt auf den Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips muss die hilfesuchende Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, wozu alle geldwerten Zuflüsse gehören (E. 2.3). Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (E. 2.4).
Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Geld hätte ihnen nie zur Verfügung gestanden, da es vom Theater direkt an eine gemeinnützige Organisation gespendet worden sei. Den Nachweis dafür können sie allerdings nicht erbringen. Doch selbst wenn tatsächlich eine Spende erfolgt wäre, so wäre dies unbeachtlich, da ein Sozialhilfeempfänger nicht freiwillig auf ein ihm zustehendes Einkommen verzichten darf (E. 4.2.5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT BEWEIS EINNAHMEN FLÜCHTLING RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· Art. 86 AIG § 14 SHG § 15 Abs. 1 SHG § 18 Abs. 1 SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3