Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00160 • VG ZH VB.2025.00160 KI-generiert

Bid Exclusion for Formal Defects and Substantial Deviations

Geschäftsnummer VB.2025.00160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant can be excluded from a tender if their bid has a significant formal defect or deviates substantially from the binding requirements of the tender; however, a strict standard is applied to ensure comparability and equal treatment. While minor deviations or obvious mistakes should not lead to exclusion to avoid excessive formalism, substantial deviations are grounds for exclusion. In this case, using the wrong form was an obvious mistake, did not hinder comparability, and did not lead to an unfair advantage, therefore the exclusion was unwarranted, and the bid should be admitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausschluss aus dem Vergabeverfahren Eine Anbieterin kann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn festgestellt wird, dass ihr Angebot einen wesentlichen Formfehler aufweist oder dieses wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (E. 3.1). Bei der Beurteilung solcher Mängel ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde. Ein Ausschluss ist jedenfalls einzig im Fall von wesentlichen Abweichungen von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung angezeigt (E. 3.2 f.). Vorliegend handelte es sich beim Verwenden eines falschen Formulars durch die Beschwerdeführerin um ein offensichtliches Versehen. Der Mangel führt nicht dazu, dass die Angebote nicht mehr sinnvoll vergleichbar wären; jedenfalls wäre keine ungerechtfertigte Bevorzugung der Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Anbietenden ersichtlich. Der Formfehler beziehungsweise die Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen ist nicht wesentlich. Ein Verfahrensausschluss infolge eines unwesentlichen Mangels ist nicht vom behördlichen Ermessensspielraum abgedeckt. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist im Verfahren zuzulassen und in die Bewertung miteinzubeziehen (E. 5). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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formeller Mangel Ausschluss eines Anbieters selektives Verfahren überspitzter Formalismus Gewährleistungsausschluss Einhaltung der Formvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4a Abs. I BeiG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding the exclusion of bidders from the tendering process.

Art. 44 Abs. I IVöB

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding the exclusion of bidders from the tendering process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00160

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00160 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.06.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss aus dem Vergabeverfahren Eine Anbieterin kann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn festgestellt wird, dass ihr Angebot einen wesentlichen Formfehler aufweist oder dieses wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht (E. 3.1).

Bei der Beurteilung solcher Mängel ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde.

Ein Ausschluss ist jedenfalls einzig im Fall von wesentlichen Abweichungen von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung angezeigt (E. 3.2 f.). Vorliegend handelte es sich beim Verwenden eines falschen Formulars durch die Beschwerdeführerin um ein offensichtliches Versehen. Der Mangel führt nicht dazu, dass die Angebote nicht mehr sinnvoll vergleichbar wären; jedenfalls wäre keine ungerechtfertigte Bevorzugung der Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Anbietenden ersichtlich. Der Formfehler beziehungsweise die Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen ist nicht wesentlich.

Ein Verfahrensausschluss infolge eines unwesentlichen Mangels ist nicht vom behördlichen Ermessensspielraum abgedeckt. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist im Verfahren zuzulassen und in die Bewertung miteinzubeziehen (E. 5). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN ERMESSENSSPIELRAUM ÜBERSPITZTER FORMALISMUS VERGLEICHBARKEIT DER ANGEBOTE WESENTLICHE ABWEICHUNG · Rechtsnormen: · Art./§ 4a Abs. I BeiG IVöB Art. 44 Abs. I IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3