Sister's Right to Access Deceased's Protection Records Over Secrecy Privilege
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court determined that it had jurisdiction to hear the appeal concerning access to records from a concluded adult protection proceeding, where the appellant, the sister and likely heir of the deceased person under protection, sought information about investigations into a former guardian's alleged breaches of duty and asset transfers. The court reasoned that while the adult protection secrecy privilege generally applies, in this case, the appellant's significant interest as the heir in pursuing potential claims against the former guardian outweighed the deceased's remaining protection interests, as the requested information pertained only to the estate's financial matters, and no overriding private interests of third parties opposed disclosure, leading to a partial granting of the information access request.
Legislator-Regeste
AmtlichInformationszugang | [Informationszugangsgesuch der Schwester einer verbeiständeten (und mittlerweile verstorbenen) Person in die diese betreffende Erwachsenenschutzakten der KESB, soweit sie Untersuchungen zu Pflichtverletzungen und Vermögensverschiebungen durch eine frühere Beiständin enthalten.] Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden betreffend den Zugang zu Informationen aus einem abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahren zuständig (E. 1.1-1.3). Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (E. 2.2). Im Bereich des Erwachsenenschutzes kann das Erwachsenenschutzgeheimnis nach Art. 451 Abs. 1 ZGB einer Bekanntgabe von Informationen jedoch entgegenstehen. Diesbezüglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 2.3). Im vorliegenden Fall setzte die KESB auf gerichtliche Anordnung hin eine erste Beiständin wegen Pflichtverletzungen und ungeklärter Vermögensverschiebungen ab und setzte in der Folge neue Beistandspersonen ein, die unter anderem diese Vermögensverschiebungen untersuchen sollten (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist gesetzliche Erbin ihrer Schwester und bis zum Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens betreffend die Gültigkeit einer sie von der Erbfolge ausschliessenden letztwilligen Verfügung als virtuelle Erbin zu behandeln. Als solche hat sie ein erhebliches Interesse an der Einsicht in die Erkenntnisse dieser Untersuchung, da allfällige Ansprüche gegen die alte Beiständin mit dem Tod der verbeiständeten Person auf die Erben übergegangen sind (E. 3.2). Das Erwachsenenschutzinteresse wiegt in dieser Konstellation nicht schwer, da die geforderten Informationen nur die Vermögenssphäre der verstorbenen Person betreffen und daher sämtliche Untersuchungen, welche die neu eingesetzten Beistandspersonen zu Lebzeiten der verbeiständeten Person tätigten, nach deren Versterben auch von den Erben hätten getätigt werden können (E. 3.3). Ferner stehen dem Informationszugang hier, wo esnur um Informationen zur Vermögensverwaltung durch die abgesetzte Beiständin geht, auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Die verschiedenen Beistandspersonen sind nur in ihrer amtlichen Tätigkeit betroffen und Dritte, die im Rahmen der Untersuchung Auskunft gaben, taten dies nicht im Vertrauen auf das Erwachsenenschutzgeheimnis, sondern weil sie hierzu aus verschiedenen Gründen verpflichtet gewesen waren oder als Hilfspersonen beigezogen wurden (E. 3.4). Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die ersuchten Akten überwiegt allfällige Drittinteressen, weshalb ihr der beantragte Informationszugang grundsätzlich zu gewähren ist (E. 3.5). Detaillierte Bestimmung des Umfangs des Informationszugangs anhand der einzelnen Aktenstücke (E. 4). Aufgrund des grossen Aufwands für die Bearbeitung des Gesuchs hat es mit der Gebührenauflage in der Ausgangsverfügung gemäss § 29 Abs. 2 IDG sein Bewenden (E. 5). Teilweise Gutheissung und Anweisung an die KESB zur Herausgabe von zahlreichen Aktenstücken.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the general basis for the right to access information held by a public body.
Cited in relation to the granting of access to information.
Cited in relation to the possibility of limited access.
Cited as the basis for the decision regarding the levying of fees due to the effort required.
Cited in the context of the protective measure (adult protection secrecy) that can oppose the disclosure of information.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00158
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00158 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · [Informationszugangsgesuch der Schwester einer verbeiständeten (und mittlerweile verstorbenen) Person in die diese betreffende Erwachsenenschutzakten der KESB, soweit sie Untersuchungen zu Pflichtverletzungen und Vermögensverschiebungen durch eine frühere Beiständin enthalten.] Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden betreffend den Zugang zu Informationen aus einem abgeschlossenen Erwachsenenschutzverfahren zuständig (E. 1.1-1.3).
Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (E. 2.2). Im Bereich des Erwachsenenschutzes kann das Erwachsenenschutzgeheimnis nach Art. 451 Abs. 1 ZGB einer Bekanntgabe von Informationen jedoch entgegenstehen. Diesbezüglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 2.3). Im vorliegenden Fall setzte die KESB auf gerichtliche Anordnung hin eine erste Beiständin wegen Pflichtverletzungen und ungeklärter Vermögensverschiebungen ab und setzte in der Folge neue Beistandspersonen ein, die unter anderem diese Vermögensverschiebungen untersuchen sollten (E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin ist gesetzliche Erbin ihrer Schwester und bis zum Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens betreffend die Gültigkeit einer sie von der Erbfolge ausschliessenden letztwilligen Verfügung als virtuelle Erbin zu behandeln. Als solche hat sie ein erhebliches Interesse an der Einsicht in die Erkenntnisse dieser Untersuchung, da allfällige Ansprüche gegen die alte Beiständin mit dem Tod der verbeiständeten Person auf die Erben übergegangen sind (E. 3.2). Das Erwachsenenschutzinteresse wiegt in dieser Konstellation nicht schwer, da die geforderten Informationen nur die Vermögenssphäre der verstorbenen Person betreffen und daher sämtliche Untersuchungen, welche die neu eingesetzten Beistandspersonen zu Lebzeiten der verbeiständeten Person tätigten, nach deren Versterben auch von den Erben hätten getätigt werden können (E. 3.3).
Ferner stehen dem Informationszugang hier, wo es nur um Informationen zur Vermögensverwaltung durch die abgesetzte Beiständin geht, auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Die verschiedenen Beistandspersonen sind nur in ihrer amtlichen Tätigkeit betroffen und Dritte, die im Rahmen der Untersuchung Auskunft gaben, taten dies nicht im Vertrauen auf das Erwachsenenschutzgeheimnis, sondern weil sie hierzu aus verschiedenen Gründen verpflichtet gewesen waren oder als Hilfspersonen beigezogen wurden (E. 3.4). Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die ersuchten Akten überwiegt allfällige Drittinteressen, weshalb ihr der beantragte Informationszugang grundsätzlich zu gewähren ist (E. 3.5).
Detaillierte Bestimmung des Umfangs des Informationszugangs anhand der einzelnen Aktenstücke (E. 4). Aufgrund des grossen Aufwands für die Bearbeitung des Gesuchs hat es mit der Gebührenauflage in der Ausgangsverfügung gemäss § 29 Abs. 2 IDG sein Bewenden (E. 5). Teilweise Gutheissung und Anweisung an die KESB zur Herausgabe von zahlreichen Aktenstücken. · --- · Stichworte: · BEISTANDSCHAFT ERWACHSENENSCHUTZRECHT INFORMATIONSZUGANG KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen:
· Art. 20 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 1 IDG Art. 29 Abs. 1 IDG Art. 29 Abs. 2 IDG Art. 451 Abs. 1 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3