Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00157 • VG ZH VB.2025.00157 KI-generiert

Physician License Revocation for Withholding Patient Files

Geschäftsnummer VB.2025.00157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A general practitioner, suspected of issuing at least three non-merit-based certificates during the pandemic, was ordered to surrender patient files but persistently submitted heavily redacted versions, leading to the revocation of their professional license due to a loss of trustworthiness. The court upheld the decision to deny suspensive effect to the subsequent appeal, reasoning that the physician's uncooperative and inflammatory conduct, including discouraging patients from cooperating with authorities, severely damaged the necessary relationship of trust and justified the measure as proportionate for safeguarding public health supervision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung) | Bei Verdacht auf Ausstellung von mindestens drei Gefälligkeitszeugnissen während der Coronapandemie wurde der Beschwerdeführer, Hausarzt mit eigener Praxis, vom Amt für Gesundheit (AFG) mit rechtskräftiger Verfügung zur Herausgabe der vollständigen entsprechenden Patientenakten verpflichtet. Darauf reichte er die Patientenakten ein, wobei er die Einträge zu den Konsultationen im Zeitraum nach der Ausstellung der betreffenden Masken-, Impf- und Testdispense weitgehend schwärzte. Die Einreichung der ungeschwärzten Patientenakten verweigerte er beharrlich. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer wegen Wegfallens der Vertrauenswürdigkeit die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung entzogen und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Zwischenentscheid vom 29. Januar 2025 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers wiegt schwer und hat sich während der Verfahrensdauer noch akzentuiert. Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinen Patienten die Vorinstanz und den Beschwerdegegner beschimpft bzw. gegen einzelne dort beschäftigte Mitarbeitende gar eine Strafanzeige erhoben und seine Patienten ermutigt, es ihm gleichzutun. Dadurch wurde das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer zusätzlich erheblich beeinträchtigt (E. 5.5). Nach einer summarischen Prüfung ist der vorinstanzliche Schluss vom Verhalten des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden gesundheitspolizeilichen Aufsicht nicht zu beanstanden (E. 5.6). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich als verhältnismässig (E. 5.7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Gesundheitswesen falsches ärztliches Zeugnis Entzug der Konzession Vertrauensverlust Befreiung von der Genehmigungspflicht praktizierender Arzt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 38 MEDBG

This article is implicitly related to the main decision regarding the withdrawal of the professional practice authorization, although it is not explicitly cited in the dispositive orders provided, which focus on the procedural aspect of appeal rejection.

§ 6 VRG

This procedural provision is cited in the context of the overall legal basis, likely governing the administrative appeal process that was rejected.

§ 25 Abs. III VRG

This procedural provision is cited in the context of the overall legal basis, likely governing the administrative appeal process that was rejected.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00157

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225088&W10_KEY=13317002&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung) · Bei Verdacht auf Ausstellung von mindestens drei Gefälligkeitszeugnissen während der Coronapandemie wurde der Beschwerdeführer, Hausarzt mit eigener Praxis, vom Amt für Gesundheit (AFG) mit rechtskräftiger Verfügung zur Herausgabe der vollständigen entsprechenden Patientenakten verpflichtet.

Darauf reichte er die Patientenakten ein, wobei er die Einträge zu den Konsultationen im Zeitraum nach der Ausstellung der betreffenden Masken-, Impf- und Testdispense weitgehend schwärzte. Die Einreichung der ungeschwärzten Patientenakten verweigerte er beharrlich. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer wegen Wegfallens der Vertrauenswürdigkeit die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung entzogen und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Zwischenentscheid vom 29. Januar 2025 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers wiegt schwer und hat sich während der Verfahrensdauer noch akzentuiert. Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinen Patienten die Vorinstanz und den Beschwerdegegner beschimpft bzw. gegen einzelne dort beschäftigte Mitarbeitende gar eine Strafanzeige erhoben und seine Patienten ermutigt, es ihm gleichzutun. Dadurch wurde das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer zusätzlich erheblich beeinträchtigt (E. 5.5).

Nach einer summarischen Prüfung ist der vorinstanzliche Schluss vom Verhalten des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden gesundheitspolizeilichen Aufsicht nicht zu beanstanden (E. 5.6). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich als verhältnismässig (E. 5.7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARZT ATTEST AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSICHTSBEHÖRDE BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT CORONA-PANDEMIE GEFÄLLIGKEITSZEUGNIS GLAUBHAFTMACHUNG HAUSARZT KOOPERATION MASKENPFLICHT PANDEMIE PATIENTENAKTEN SCHWÄRZUNG SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG SUMMARISCHE PRÜFUNG UNKOOPERATIVES VERHALTEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSWÜRDIGKEIT VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 38 MEDBG Art. 318 StGB § 6 VRG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2