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VB.2025.00152 • VG ZH VB.2025.00152 KI-generiert

Refusal of Residency Permit Renewal Upheld Due to Prior Concealed Delinquency

Geschäftsnummer VB.2025.00152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court rejected an appeal concerning the refusal to renew a residency permit and the issuance of an exit deadline, affirming the lower authority's decision based on the appellant's previous repeated delinquency abroad, which was concealed upon entry, and the failure to establish a successful probationary period abroad since the final deportation order became legally binding. The court reasoned that neither the passage of over three years since the deception warranting a fine, nor the pending appeal against an entry ban, nor the recent birth of a third child provided sufficient grounds for an exceptional reassessment of the permit situation before the standard five-year probationary period had elapsed, as no significant change in circumstances justifying an immediate review was demonstrated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) und Ausreisefrist | Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil er den Behörden bei der Einreise verschwiegen habe, dass er im Ausland wiederholt delinquiert hatte. Seit Rechtskraft der betreffenden Wegweisungsverfügung hat sich der Beschwerdeführer nicht im Ausland bewährt. Entgegen seinem Dafürhalten drängt sich zudem allein deshalb, weil er gegen die ihm gegenüber verfügte Einreisesperre beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ergriffen hat und seit der Begehung der mit einer Geldstrafe geahndeten Täuschung der Behörden mehr als drei Jahre vergangen sind, keine frühere Neubeurteilung auf. Dass sich die Verhältnisse in den wenigen Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung dermassen geändert hätten, dass ausnahmsweise auch vor Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist ein Anspruch auf Neubeurteilung bestehen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar liegt mit der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Geburt seines dritten Kindes ein neues Element vor; wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, rechtfertigt dieses allein jedoch keine vorzeitige Neubeurteilung der Bewilligungssituation des Beschwerdeführers (zum Ganzen E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Einreisebewilligung Ausschaffungsverbot Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Bewilligungsentzug Verwaltungsbehörde aufschiebende Wirkung der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00152

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00152 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) und Ausreisefrist · Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil er den Behörden bei der Einreise verschwiegen habe, dass er im Ausland wiederholt delinquiert hatte.

Seit Rechtskraft der betreffenden Wegweisungsverfügung hat sich der Beschwerdeführer nicht im Ausland bewährt. Entgegen seinem Dafürhalten drängt sich zudem allein deshalb, weil er gegen die ihm gegenüber verfügte Einreisesperre beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ergriffen hat und seit der Begehung der mit einer Geldstrafe geahndeten Täuschung der Behörden mehr als drei Jahre vergangen sind, keine frühere Neubeurteilung auf. Dass sich die Verhältnisse in den wenigen Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung dermassen geändert hätten, dass ausnahmsweise auch vor Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist ein Anspruch auf Neubeurteilung bestehen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Zwar liegt mit der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Geburt seines dritten Kindes ein neues Element vor; wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, rechtfertigt dieses allein jedoch keine vorzeitige Neubeurteilung der Bewilligungssituation des Beschwerdeführers (zum Ganzen E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWÄHRUNG DELINQUENZ FAMILIENLEBEN GEBURT EINES KINDES NEUBEURTEILUNG NEUE BEWEISMITTEL NEUE TATSACHEN RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN WIDERRUFSGRUND WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 96 AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4