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VB.2025.00125 • VG ZH VB.2025.00125 KI-generiert

Detention Appeal: Right to Counsel Violation in Deportation Hearing

Geschäftsnummer VB.2025.00125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal regarding the confirmation of a person's detention pending deportation, where the appellant was not represented during the initial detention hearing because authorities allegedly failed to adequately facilitate contact with their legal counsel, violating the right to be heard. The court reasoned that the detention judge has a duty to ensure the detainee's rights are protected and must make reasonable efforts for representation to be present at the hearing, which was not an emergency, thus warranting the annulment of the prior decision and remittance for a new hearing with counsel present; however, due to the seriousness of the committed offenses indicating a significant threat to public safety, the court declined to order release and instead upheld the detention while ordering the procedural error to be rectified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Durchsetzungshaft (GI-250030-L) | Durchsetzungshaft; Haftanhörung ohne Rechtsvertretung. Ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu seinem Rechtsvertreter zu ermöglichen, so verletzt dies seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Es ist im Verfahren der Haftprüfung Aufgabe des Haftrichters sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben. Dementsprechend sind angemessene Bemühungen zu machen, damit die Haftanhörung in Anwesenheit der Rechtsvertretung erfolgen kann. Die Haftanhörung war sodann auch nicht besonders dringlich; es hätte genügend Zeit für eine spätere Anhörung zur Verfügung gestanden (E. 2). Aus den schwerwiegenden Delikten, welche der Beschwerdeführer begangen hat, muss auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschlossen werden, weshalb keine Haftentlassung anzuordnen ist; vielmehr ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug des Rechtsvertreters an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen (E. 3). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Recht auf einen Verteidiger Verletzung von Verfahrensrechten öffentliche Verhandlung Haftprüfungsverfahren Asylrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. IV AIG

The decision orders the case to be sent back for a repeat of the custody hearing, implying the original hearing was flawed under the relevant provision governing the grounds for detention.

Art. 81 Abs. I AIG

The decision orders the case to be sent back for a repeat of the custody hearing, implying the original hearing was flawed under the relevant provision governing the detention review.

Art. 29 Abs. II BV

The appeal was granted due to a violation of the right to be heard because the appellant was not represented during the custody hearing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00125

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00125 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Durchsetzungshaft (GI-250030-L) · Durchsetzungshaft; Haftanhörung ohne Rechtsvertretung. Ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu seinem Rechtsvertreter zu ermöglichen, so verletzt dies seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Es ist im Verfahren der Haftprüfung Aufgabe des Haftrichters sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben. Dementsprechend sind angemessene Bemühungen zu machen, damit die Haftanhörung in Anwesenheit der Rechtsvertretung erfolgen kann. Die Haftanhörung war sodann auch nicht besonders dringlich; es hätte genügend Zeit für eine spätere Anhörung zur Verfügung gestanden (E. 2). Aus den schwerwiegenden Delikten, welche der Beschwerdeführer begangen hat, muss auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschlossen werden, weshalb keine Haftentlassung anzuordnen ist; vielmehr ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug des Rechtsvertreters an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen (E. 3).

Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · Art. 78 Abs. IV AIG Art. 81 Abs. I AIG Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3