Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00120 • VG ZH VB.2025.00120 KI-generiert

Exclusion from Studies Upheld Due to Missed Exams and Late Documentation

Geschäftsnummer VB.2025.00120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against exclusion from studies after the appellant failed to attend required examination parts in two modules during their second attempt, resulting in insufficient grades and exceeding the maximum allowed negative ECTS points. The court reasoned that the appellant's late notification, only two to three weeks after the missed exams, coupled with a vague justification citing only "professional reasons," failed to adequately substantiate the missed performances, and furthermore, a request for dispensation based on prior knowledge, which should have been filed in advance according to regulations, was submitted too late as part of the appeal against the assessment, meaning the exclusion based on academic performance criteria was lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewertung Business Advanced English 1 und Business Advanced English 2 | [Der Beschwerdeführer verpasste in den streitbetroffenen Modulen - welche er zum zweiten Mal absolvierte - je einen Prüfungsteil, erzielte deshalb ungenügende Noten und überschritt die maximal zulässige Anzahl Minus-ECTS-Notenpunkte, was zu seinem Ausschluss vom Studium führte.] Der Beschwerdeführer meldete sich erst zwei bis drei Wochen nach den versäumten Prüfungsleistungen bei der Beschwerdegegnerin und brachte überdies mit einem knappen Verweis auf "berufliche Gründe" keine ausreichende Begründung vor, die das Versäumen einer Prüfung oder deren Wiederholung rechtfertigen würde (E. 3.2). Ein Dispensationsgesuch aufgrund angeblich vorbestehender ausreichender Kenntnisse des Inhalts der Module nach § 17 Abs. 1 RPO ZHAW hätte im Voraus gestellt werden müssen (E. 3.3.1). Ein Dispensationsgesuch erst mit dem Rekurs gegen die Leistungsbewertung ist verspätet (E. 3.3.2). Dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers durch seine berufliche Tätigkeit ausgewiesen seien und die erteilten Noten deshalb nicht seine tatsächlichen Fähigkeiten widerspiegeln würden, kann bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um prüfungsfremde Kriterien (E. 3.3.3.). Die Abweisung vom Studium erweist sich als rechtmässig (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Prüfungsreglement verspätete Einreichung von Urkunden endgültiges Nichtbestehen Leistung an Kursteilnehmer Fall des Ausschlusses verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00120

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00120 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Bewertung Business Advanced English 1 und Business Advanced English 2 · [Der Beschwerdeführer verpasste in den streitbetroffenen Modulen - welche er zum zweiten Mal absolvierte - je einen Prüfungsteil, erzielte deshalb ungenügende Noten und überschritt die maximal zulässige Anzahl Minus-ECTS-Notenpunkte, was zu seinem Ausschluss vom Studium führte.] Der Beschwerdeführer meldete sich erst zwei bis drei Wochen nach den versäumten Prüfungsleistungen bei der Beschwerdegegnerin und brachte überdies mit einem knappen Verweis auf "berufliche Gründe" keine ausreichende Begründung vor, die das Versäumen einer Prüfung oder deren Wiederholung rechtfertigen würde (E. 3.2).

Ein Dispensationsgesuch aufgrund angeblich vorbestehender ausreichender Kenntnisse des Inhalts der Module nach § 17 Abs. 1 RPO ZHAW hätte im Voraus gestellt werden müssen (E. 3.3.1). Ein Dispensationsgesuch erst mit dem Rekurs gegen die Leistungsbewertung ist verspätet (E. 3.3.2). Dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers durch seine berufliche Tätigkeit ausgewiesen seien und die erteilten Noten deshalb nicht seine tatsächlichen Fähigkeiten widerspiegeln würden, kann bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich um prüfungsfremde Kriterien (E. 3.3.3.).

Die Abweisung vom Studium erweist sich als rechtmässig (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · DISPENSATION ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT LEISTUNGSBEWERTUNG LEISTUNGSNACHWEIS PRÜFUNGSBEWERTUNG · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. 1 RPO ZHAW Art. 17 Abs. 5 RPO ZHAW Art. 35 Abs. 1 RPO ZHAW Art. 46 Abs. 2 RPO ZHAW Art. 48 Abs. 1 RPO ZHAW Art. 48a RPO ZHAW · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4