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VB.2025.00119 • VG ZH VB.2025.00119 KI-generiert

Swiss Court Denies Family Reunification for Minor Due to Lack of Compelling Reasons

Geschäftsnummer VB.2025.00119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for a subsequent family reunification permit for a minor son from Turkey to join his father in Switzerland. The court found that the father's assertion that his son had better living and educational conditions in Switzerland did not constitute a compelling reason for subsequent family reunification under Article 47(4) of the Swiss Foreign Nationals Act. Furthermore, even if the son had issues with his mother, the court reasoned that he had a large family network in his home region and did not require special care, thus not justifying a reunification based on a lack of care in his home country. The court concluded that the child's welfare was not endangered by a return to Turkey and that such a return was reasonable both generally and individually.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nachträglicher Familiennachzug des minderjährigen Sohnes aus der Türkei zwecks Verbleib beim Vater.] Gemäss den türkischen Verfahrensakten betreffend die Sorgerechtsübertragung von der Mutter auf den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater des Beschwerdeführers 1 im Januar 2024 waren alle Beteiligten mit der Sorgerechtsübertragung einverstanden, weil der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen habe. Die Aussicht auf bessere Lebensbedingungen stellt keinen wichtigten Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Selbst wenn die behaupteten Probleme mit seiner Mutter zutreffen sollten, könnte mit Blick auf das grosse familiäre Umfeld in der Heimatregion sodann nicht ohne Weiteres auf die fehlende Betreuungsmöglichkeit im Heimatland geschlossen werden. Überdies bedurfte der Beschwerdeführer 1 nach seinen eigenen Angaben ohnehin keiner besonderen Betreuung (mehr) im Heimatland (E. 3.2). Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr des heute 17-jährigen, selbständigen Beschwerdeführers 1 ist nicht dargetan (E. 3.2). Die Rückkehr in die Türkei ist allgemein wie individuell zumutbar (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug minderjähriges Kind ausländische Staatsangehörige Asylgesuch einer türkischen Familie triftige Gründe Rückführung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 4 AIG

The prospect of better living conditions does not constitute an important reason for subsequent family reunification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00119

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00119 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nachträglicher Familiennachzug des minderjährigen Sohnes aus der Türkei zwecks Verbleib beim Vater.] Gemäss den türkischen Verfahrensakten betreffend die Sorgerechtsübertragung von der Mutter auf den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater des Beschwerdeführers 1 im Januar 2024 waren alle Beteiligten mit der Sorgerechtsübertragung einverstanden, weil der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen habe.

Die Aussicht auf bessere Lebensbedingungen stellt keinen wichtigten Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Selbst wenn die behaupteten Probleme mit seiner Mutter zutreffen sollten, könnte mit Blick auf das grosse familiäre Umfeld in der Heimatregion sodann nicht ohne Weiteres auf die fehlende Betreuungsmöglichkeit im Heimatland geschlossen werden. Überdies bedurfte der Beschwerdeführer 1 nach seinen eigenen Angaben ohnehin keiner besonderen Betreuung (mehr) im Heimatland (E. 3.2). Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr des heute 17-jährigen, selbständigen Beschwerdeführers 1 ist nicht dargetan (E. 3.2).

Die Rückkehr in die Türkei ist allgemein wie individuell zumutbar (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BETREUUNGSBEDÜRFNIS FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG TÜRKEI · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3