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VB.2025.00100 • VG ZH VB.2025.00100 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Late Foreign Delivery

Geschäftsnummer VB.2025.00100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative appeal challenging a decision was deemed inadmissible because the filing, submitted from abroad on the final day of the twenty-day appeal period to a private delivery service, was only delivered to the opposing party after the deadline had passed; the court reasoned that merely handing the appeal to an external foreign postal service does not satisfy the requirement for timely submission, as only delivery to the competent authority or the national postal service counts as the legally recognized moment for meeting the deadline, and addressing the original decision solely to the appellant's father did not invalidate the underlying ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hospitation (Nichteintreten) | [Der Rekurs der Beschwerdeführerin wurde am 27. Dezember 2024 und damit innerhalb der 20-tägigen Rekursfrist in Deutschland auf einer Postfiliale der Deutschen Post AG zuhanden des privaten Zustelldiensts DHL Express aufgegeben, dieser stellte die Eingabe dem Beschwerdegegner jedoch erst am 6. Januar 2025, das heisst nach Ablauf der Rekursfrist, (direkt) zu.] Es ist nicht zu beanstanden bzw. führt nicht zur Nichtigkeit der Ausgangsverfügung, wenn der Beschwerdegegner diese (ausschliesslich) an den Vater der Beschwerdeführerin adressierte (E. 2). Die fristgerechte Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht für die Wahrung der Rekursfrist; erst die Übergabe an die Behörde oder an die Schweizerische Post gilt als Zustellzeitpunkt. Anbieterinnen bzw. Anbieter von Postdienstleistungen, die – wie die DHL Express Schweiz AG – der ordentlichen Meldepflicht nach Art. 3 der Postverordnung unterliegen, sind der Schweizerischen Post nicht gleichgestellt (zum Ganzen E. 3.3). Selbst wenn eine Zustellung des Rekurses an die Vorinstanz am 31. Dezember 2024 (ganztags) nicht möglich gewesen sein sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, wäre ein Fristablauf an diesem Tag nach der Praxis des Bundesgerichts nicht als überspitzt formalistisch einzustufen (E. 3.4). Wollte sich die Beschwerdeführerin die 20-tägige Rekursfrist nicht entgegenhalten lassen, hätte sie die Abkürzung der Frist sodann rechtzeitig anfechten bzw. rügen müssen (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe ausländischer Entscheid Verwaltungsbehörde ausländische Staatsangehörige mangelhafte Postzustellung verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 22 Abs. 1 VRG

This provision likely relates to the general rules regarding appeal deadlines, which determined the outcome of the appeal based on the missed deadline.

§ 22 Abs. 3 VRG

This provision likely concerns the specific conditions for observing appeal deadlines, particularly in international contexts or regarding service of process, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 304 ZGB

This provision, cited in relation to the address of the decision (legal representation/addressee), was referenced in the context of the final ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00100

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00100 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Hospitation (Nichteintreten) · [Der Rekurs der Beschwerdeführerin wurde am 27. Dezember 2024 und damit innerhalb der 20-tägigen Rekursfrist in Deutschland auf einer Postfiliale der Deutschen Post AG zuhanden des privaten Zustelldiensts DHL Express aufgegeben, dieser stellte die Eingabe dem Beschwerdegegner jedoch erst am 6.

Januar 2025, das heisst nach Ablauf der Rekursfrist, (direkt) zu.] Es ist nicht zu beanstanden bzw. führt nicht zur Nichtigkeit der Ausgangsverfügung, wenn der Beschwerdegegner diese (ausschliesslich) an den Vater der Beschwerdeführerin adressierte (E. 2). Die fristgerechte Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht für die Wahrung der Rekursfrist; erst die Übergabe an die Behörde oder an die Schweizerische Post gilt als Zustellzeitpunkt. Anbieterinnen bzw. Anbieter von Postdienstleistungen, die – wie die DHL Express Schweiz AG – der ordentlichen Meldepflicht nach Art. 3 der Postverordnung unterliegen, sind der Schweizerischen Post nicht gleichgestellt (zum Ganzen E. 3.3).

Selbst wenn eine Zustellung des Rekurses an die Vorinstanz am 31. Dezember 2024 (ganztags) nicht möglich gewesen sein sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, wäre ein Fristablauf an diesem Tag nach der Praxis des Bundesgerichts nicht als überspitzt formalistisch einzustufen (E. 3.4). Wollte sich die Beschwerdeführerin die 20-tägige Rekursfrist nicht entgegenhalten lassen, hätte sie die Abkürzung der Frist sodann rechtzeitig anfechten bzw. rügen müssen (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABKÜRZUNG DER REKURSFRIST AUSLÄNDISCHE POSTSTELLE DRINGLICHKEIT FRISTENLAUF FRISTVERSÄUMNIS GERICHTSFERIEN GESETZLICHE VERTRETUNG NICHTEINTRETEN NICHTIGKEIT PERSONEN IM AUSLAND POSTAUFGABE REKURSFRIST VERFÜGUNGSADRESSAT VERSPÄTETE EINGABE · Rechtsnormen:

· § 22 Abs. 1 VRG § 22 Abs. 3 VRG Art. 304 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2