Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00099 • VG ZH VB.2025.00099 KI-generiert

Family Reunification Denial Appeal Dismissed Over Missed Deadline and Custody Proof

Geschäftsnummer VB.2025.00099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal regarding the denial of a residency permit for the family reunification of a then ten-year-old daughter joining her naturalized father in Switzerland, where the application was rejected due to a missed deadline and insufficient proof of custody rights. The court reasoned that the relevant time for calculating the reunification deadline is not the date of official paternal recognition, but rather the point when recognition was factually and legally feasible, specifically when the applicant knew of the possible paternity and no legal obstacles prevented recognition, finding that the application was filed after this deadline expired and that no compelling reasons existed for a late application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Familiennachzug [Der Familiennachzug der (damals) 10-jährigen Tochter des Beschwerdeführers zu ihrem eingebürgerten Vater in die Schweiz wurde wegen verpasster Frist und fehlendem Nachweis über den Erwerb des Sorgerechts abgelehnt. Die Beschwerdeführer machen u.a. geltend, die eingereichten Unterlagen hätten als Sorgerechtsnachweis akzeptiert werden müssen und der Anspruch auf Familiennachzug sei erst mit der Kindsanerkennung überhaupt entstanden, weshalb die Nachzugsfrist erst ab dann zu laufen begonnen habe.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Für den Fristenlauf ist nicht der Zeitpunkt der Anerkennung massgebend, sondern ab welchem Zeitpunkt die Anerkennung faktisch und rechtlich möglich gewesen wäre. In der Regel ist deshalb auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachzugswillige einerseits genügende Kenntnis von der (möglichen) Vaterschaft hat und andererseits keine rechtlichen Hindernisse (mehr) bestehehen, welche der Anerkennung entgegenstehen (E. 2.3.1f.). Das Nachzugsgesuch erfolgte nach Ablauf der Frist (E. 2.3.3.f). Es liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Fristversäumnis Recht auf Familiengründung verspätetes Asylgesuch Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Adoptionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 AIG

This article forms the basis for the court's decision regarding the refusal of the family reunification permit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied for the allocation of court costs in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00099

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Familiennachzug [Der Familiennachzug der (damals) 10-jährigen Tochter des Beschwerdeführers zu ihrem eingebürgerten Vater in die Schweiz wurde wegen verpasster Frist und fehlendem Nachweis über den Erwerb des Sorgerechts abgelehnt.

Die Beschwerdeführer machen u.a. geltend, die eingereichten Unterlagen hätten als Sorgerechtsnachweis akzeptiert werden müssen und der Anspruch auf Familiennachzug sei erst mit der Kindsanerkennung überhaupt entstanden, weshalb die Nachzugsfrist erst ab dann zu laufen begonnen habe.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Für den Fristenlauf ist nicht der Zeitpunkt der Anerkennung massgebend, sondern ab welchem Zeitpunkt die Anerkennung faktisch und rechtlich möglich gewesen wäre. In der Regel ist deshalb auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachzugswillige einerseits genügende Kenntnis von der (möglichen) Vaterschaft hat und andererseits keine rechtlichen Hindernisse (mehr) bestehehen, welche der Anerkennung entgegenstehen (E. 2.3.1f.).

Das Nachzugsgesuch erfolgte nach Ablauf der Frist (E. 2.3.3.f). Es liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 3). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETREUUNG FAMILIENNACHZUG GAMBIA INTEGRATION KINDSANERKENNUNG KINDSVERHÄLTNIS KONTAKTAUFNAHME NACHZUG EINES KINDES NACHZUGSFRIST NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHWEIZER ELTERNTEIL · Rechtsnormen: · AIG Art. 42 AIG Art. 47 AIG Art. 47 Abs. 3 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 51 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3