Foreigner's Residence Permit Revoked Due to Drug Offenses and Prolonged Absence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a foreigner who received a preliminary admission and a hardship permit in 2005, and was later sentenced to over three years in prison in Germany for drug offenses, had their residence permit revoked due to prolonged absence from Switzerland. The court found that the individual's serious criminal offense and dependence on social assistance precluded a renewed residence permit under the right to private life and family life, as the family did not have established residency rights. Furthermore, integration deficits and the severity of the criminal activity prevented re-admission, and the hardship permit denial was upheld. While deportation to Iraq was deemed unreasonable due to general violence, the court disallowed a request for preliminary admission, citing the lengthy prison sentence.
Legislator-Regeste
AmtlichWiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung: Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer wurde 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen und erhielt in der Folge eine Härtefallbewilligung. Im Jahr 2022 wurde er in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bestraft.] Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Begehens eines schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts inhaftiert und hielt sich während zwei Jahren und rund einem Monat ununterbrochen im Ausland auf. Seine Aufenthaltsbewilligung ist damit unbestrittenermassen erloschen (E. 2). Ein Anspruch auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben fällt wegen seines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und der Sozialhilfeabhängigkeit ausser Betracht (E. 3.1) Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine intakte Beziehung. Seine Familie verfügt jedoch über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb auch der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Familienleben) nicht berührt ist (E. 3.2.2). Seine Integrationsdefizite und insbesondere die schwere Straffälligkeit stehen einer (ermessenweisen) Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE entgegen (E. 4). Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Härtefallbewilligung zu erteilen, erweist sich angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit und der Straffälligkeit nicht als rechtsverletzend (E. 5). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund der im Irak herrschenden Situation allgemeiner Gewalt – abgesehen von den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah) – nach wie vor als unzumutbar. Es ist jedoch aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe von der Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM abzusehen (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um UP/URB wegen fehlendem Nachweis derMittellosigkeit und Aussichtslosigkeit
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to Art. 49 Abs. 1 VZAE to deny the discretionary re-admission of the applicant due to integration deficits and serious criminal offenses.
Cited in conjunction with Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG to deny the discretionary re-admission of the applicant due to integration deficits and serious criminal offenses.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00097
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00097 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung: Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer wurde 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen und erhielt in der Folge eine Härtefallbewilligung.
Im Jahr 2022 wurde er in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bestraft.] Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Begehens eines schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts inhaftiert und hielt sich während zwei Jahren und rund einem Monat ununterbrochen im Ausland auf. Seine Aufenthaltsbewilligung ist damit unbestrittenermassen erloschen (E. 2). Ein Anspruch auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben fällt wegen seines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und der Sozialhilfeabhängigkeit ausser Betracht (E. 3.1) Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine intakte Beziehung.
Seine Familie verfügt jedoch über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb auch der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Familienleben) nicht berührt ist (E. 3.2.2). Seine Integrationsdefizite und insbesondere die schwere Straffälligkeit stehen einer (ermessenweisen) Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE entgegen (E. 4). Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Härtefallbewilligung zu erteilen, erweist sich angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit und der Straffälligkeit nicht als rechtsverletzend (E. 5).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund der im Irak herrschenden Situation allgemeiner Gewalt – abgesehen von den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah) – nach wie vor als unzumutbar. Es ist jedoch aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe von der Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM abzusehen (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um UP/URB wegen fehlendem Nachweis der Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3