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VB.2025.00086 • VG ZH VB.2025.00086 KI-generiert

Lack of Detail in Doctor's Note Leads to Appeal Deadline Restoration Denial

Geschäftsnummer VB.2025.00086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request for the restoration of an appeal deadline because the submitted doctor's note, which certified complete inability to work for a specific period, lacked sufficient detail regarding the reasons for this inability and the impossibility of entrusting the filing to another person. The court reasoned that such a note does not adequately demonstrate grounds for restoring a deadline or the absence of gross negligence, and the applicant failed to provide a comprehensive explanation of the reasons for their default.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewässerraum | Gewässerraum. Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1). Ein Arztzeugnis wie das vorliegende, womit ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds bzw. für das Fehlen einer groben Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anderen damit betrauen konnte. Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit – ohne Weiterungen – abzuweisen (E. 2.2). Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen einem Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid (E. 4). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist grobe Fahrlässigkeit verspätete Einreichung von Urkunden Medizinische Akte verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verzicht auf Entscheidbegründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. II VRG

This provision was used to dismiss the request for reinstatement of the appeal deadline because the doctor's note was insufficient to prove a reason for reinstatement or the absence of gross negligence.

§ 38b Abs. I lit. a VRG

This provision was applied as it governs the general jurisdiction of the single judge, which was not contested in this case.

§ 22 Abs. I VRG

This provision was applied to dismiss the request for reinstatement of the appeal deadline because a proper factual presentation was lacking, precluding further investigation or an opportunity to amend the request.

§ 53 VRG

This provision was applied because the dismissal of a request for reinstatement of an appeal deadline is considered a final decision comparable to a non-entry decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00086

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00086 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gewässerraum · Gewässerraum. Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1). Ein Arztzeugnis wie das vorliegende, womit ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds bzw. für das Fehlen einer groben Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG.

Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anderen damit betrauen konnte. Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit – ohne Weiterungen – abzuweisen (E. 2.2). Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen einem Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid (E. 4). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTZEUGNIS BESCHWERDEFRIST FRISTERSTRECKUNGSGESUCH GESETZLICHE FRIST NICHTEINTRETENSENTSCHEID OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen:

· § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 53 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4