Convict's Appeals on Recusal Refusal, Public Hearing Denial, and Custody Suitability Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed multiple appeals concerning the refusal of recusals requested by a convicted person against the presiding administrative judge and clerk, the denial of a public hearing, and the lack of current practical interest in a related appeal due to a subsequent decision by the Justice Directorate on the recusals. The court determined there was no right to a public hearing, found the objection regarding the violation of the right to be heard by the Justice Directorate unfounded, and held that the decision on the ability to sustain custody was an interim order not requiring cancellation. Furthermore, the court upheld the Justice Directorate's classification of the recusal requests as abusive and inadmissible, allowing the concerned clerk to participate, confirmed the finality and enforceability of the underlying criminal judgment, and acknowledged that ongoing health assessments would determine suitability for standard incarceration while noting that a full appeal was not entirely hopeless, thus partially granting free legal aid regarding one connected procedure while declaring the appeal concerning the refusal of recusals moot due to the subsequent decision.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafvollzug (Rechtsverweigerung) | Strafvollzug. [Vereinigte Verfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101.] Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers unter Mitwirkung des betroffenen Verwaltungsrichters und Gerichtsschreibers (E. 1.2). Kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung (E. 2). Über das bei ihr vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch hat die Justizdirektion in der Zwischenzeit entschieden. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen, praktischen Interesse an der Gutheissung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 3). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Justizdirektion habe sein rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet (E. 4). Ob es sich bei der Einladung zur Untersuchung der Hafterstehungsfähigkeit tatsächlich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, kann offengelassen werden, da jedenfalls kein Anlass für eine Aufhebung bestünde (E. 6.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifizierte, weshalb der davon betroffene juristische Sekretär auch an der angefochtenen Verfügung mitwirken durfte (E. 6.2). Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar (E. 6.3). Die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Strafverbüssung im Normalvollzug zulässt, wird noch Gegenstand weiterer Abklärungen sein und der Beschwerdegegner wird darüber noch eine weitere Verfügung erlassen (E. 6.4). Der Glaubens- und Gewissensfreiheit von verurteilten Personen wird grundsätzlich Rechnung getragen. Eine allfällige Verletzung dieses Grundrechts wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen (E. 6.5). Der Rekurs kann nicht vollumfänglich als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden; die Justizdirektion hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung teilweise gewähren müssen (E. 6.6). Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren. Abschreibung des BeschwerdeverfahrensVB.2025.00080 als gegenstandslos geworden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101, im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was partially granted in procedure VB.2025.00101 regarding the partial granting of free legal assistance.
The decision concerns a matter related to the execution of sentences and measures, which is governed by this provision.
The decision addresses the granting of free legal assistance, referencing this relevant procedural rule.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00080
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.04.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 25.06.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug (Rechtsverweigerung) · Strafvollzug. [Vereinigte Verfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101.] Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers unter Mitwirkung des betroffenen Verwaltungsrichters und Gerichtsschreibers (E. 1.2).
Kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung bzw. Anhörung (E. 2). Über das bei ihr vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch hat die Justizdirektion in der Zwischenzeit entschieden. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen, praktischen Interesse an der Gutheissung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 3). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Justizdirektion habe sein rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet (E. 4). Ob es sich bei der Einladung zur Untersuchung der Hafterstehungsfähigkeit tatsächlich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, kann offengelassen werden, da jedenfalls kein Anlass für eine Aufhebung bestünde (E. 6.1).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im Resultat offensichtlich unzulässig qualifizierte, weshalb der davon betroffene juristische Sekretär auch an der angefochtenen Verfügung mitwirken durfte (E. 6.2). Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar (E. 6.3). Die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Strafverbüssung im Normalvollzug zulässt, wird noch Gegenstand weiterer Abklärungen sein und der Beschwerdegegner wird darüber noch eine weitere Verfügung erlassen (E. 6.4).
Der Glaubens- und Gewissensfreiheit von verurteilten Personen wird grundsätzlich Rechnung getragen. Eine allfällige Verletzung dieses Grundrechts wäre im konkreten Einzelfall zu prüfen (E. 6.5). Der Rekurs kann nicht vollumfänglich als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden; die Justizdirektion hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung teilweise gewähren müssen (E. 6.6). Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren. Abschreibung des Beschwerdeverfahrens VB.2025.00080 als gegenstandslos geworden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101, im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.
· --- · Stichworte: · ANFECHTBARE ANORDNUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN BEFANGENHEIT GEGENSTANDSLOSIGKEIT GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSKRAFT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SISTIERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VOLLSTRECKBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 15 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 48 JVV § 106 Abs. I JVV § 113 Abs. I JVV § 5a Abs. I VRG § 19 Abs. I lit. a VRG · Publikationen:
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