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VB.2025.00078 • VG ZH VB.2025.00078 KI-generiert

Kosovo Citizen's Appeal Denied Procedural Stay Despite New Health Evidence

Geschäftsnummer VB.2025.00078
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A citizen of Kosovo, whose residency permit had been definitively revoked and who was ordered to leave, repeatedly sought reconsideration of this decision, most recently in August 2024, but the lower authority denied her temporary procedural stay during the appeal process. The court upheld this denial, reasoning that the prior Federal Supreme Court ruling, which found that leaving their youngest child in the jurisdiction following their own departure did not constitute a significant change in circumstances regarding the right to family life, remained valid despite the appellant presenting new evidence about the child's health and integration; consequently, since the prerequisites for residency were not clearly met, the denial of a procedural stay was not objectionable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung); prozeduraler Aufenthalt | [Die Beschwerdeführerin, eine 1978 geborene Staatsangehörige Kosovos, ersuchte seit dem rechtskräftigen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer Wegweisung wiederholt vergeblich um Wiedererwägung der betreffenden Verfügung, zuletzt im August 2024. Die Vorinstanz verweigerte ihr den Aufenthalt während des Rekursverfahrens.] Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 29. Mai 2024 im Rahmen der Beurteilung des letzten von der Beschwerdeführerin eingeleiteten, praktisch identisch begründeten Wiedererwägungsgesuchs betonte, stellen der Umstand, dass sich die Beschwedeführerin und ihr Ehemann nach ihrer Wegweisung dafür entschieden haben, ihre jüngste Tochter in der Schweiz zu belassen, und die Konsequenzen dieses Entscheids (fortschreitende Sozialisation des Kindes, geltend gemachte gesundheitliche Folgen der Trennung von den Eltern) unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben noch keine wesentlichen Änderungen der Sachlage dar (2C_32/2024). Die neuen Belege und Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand und zur Integration ihrer Tochter im vorliegenden Verfahren führen nicht dazu, dass die Einschätzung des Bundesgerichts in dem vorzitierten Entscheid als überholt einzustufen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen im Fall der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich erfüllt sind, und ihr den prozeduralen Aufenthalt verweigerte (zum Ganzen E. 2). Abweisung.

Schlagwörter

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Verbleiberecht neues Beweismittel Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Recht auf Familiengründung albanisches Asylgesuch Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 AIG

This provision justifies the refusal of procedural residence because the substantive requirements for admission under alien law are not obviously met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00078

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00078 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung); prozeduraler Aufenthalt · [Die Beschwerdeführerin, eine 1978 geborene Staatsangehörige Kosovos, ersuchte seit dem rechtskräftigen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer Wegweisung wiederholt vergeblich um Wiedererwägung der betreffenden Verfügung, zuletzt im August 2024.

Die Vorinstanz verweigerte ihr den Aufenthalt während des Rekursverfahrens.] Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 29. Mai 2024 im Rahmen der Beurteilung des letzten von der Beschwerdeführerin eingeleiteten, praktisch identisch begründeten Wiedererwägungsgesuchs betonte, stellen der Umstand, dass sich die Beschwedeführerin und ihr Ehemann nach ihrer Wegweisung dafür entschieden haben, ihre jüngste Tochter in der Schweiz zu belassen, und die Konsequenzen dieses Entscheids (fortschreitende Sozialisation des Kindes, geltend gemachte gesundheitliche Folgen der Trennung von den Eltern) unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben noch keine wesentlichen Änderungen der Sachlage dar (2C_32/2024).

Die neuen Belege und Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand und zur Integration ihrer Tochter im vorliegenden Verfahren führen nicht dazu, dass die Einschätzung des Bundesgerichts in dem vorzitierten Entscheid als überholt einzustufen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen im Fall der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich erfüllt sind, und ihr den prozeduralen Aufenthalt verweigerte (zum Ganzen E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte:

· FAMILIENLEBEN MUTTER-KIND-BEZIEHUNG NEUE BEWEISMITTEL NEUE TATSACHEN PROZEDURALER AUFENTHALT RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG TRENNUNG DER FAMILIE VORSORGLICHE MASSNAHME WEGWEISUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4