Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00076 • VG ZH VB.2025.00076 KI-generiert

Tunisian National Paternity Claim for Residence Permit Remand

Geschäftsnummer VB.2025.00076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Tunisian national, born in 1984, appealed a decision regarding a residence permit, submitting new evidence of paternity to his Swiss partner's child born in January 2024, confirmed by a DNA analysis and subsequent legal acknowledgment of paternity, which the court acknowledged as a new indicator for a "qualified" cohabitation. However, the court found the factual basis still lacking proof that the parents were a couple, and since the right to family life is not absolute and restrictions must be legally justified, necessary, and proportionate, the matter required further elaboration, leading the court to partially grant the appeal and remand the case for further proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Tunesiens, ein Gutachten über das Ergebnis einer DNA-Analyse ein, wonach seine Vaterschaft zu dem im Januar 2024 geborenen Kind seiner Schweizer Partnerin praktisch erwiesen sei, sowie eine Mitteilung der am 10. Februar 2025 erfolgten Kindsanerkennung. Mit der nachgewiesenen Vaterschaft des Beschwerdeführers liegt neu ein Indiz vor, das praxisgemäss für das Bestehen eines "qualifizierten" Konkubinats zwischen den Kindseltern spricht. Für eine gesicherte Annahme fehlt hier allerdings immer noch ein Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter überhaupt (noch) ein Paar sind. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt zudem nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt vorliegend ergänzungsbedürftig bzw. lückenhaft (zum Ganzen E. 3). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP/URB. Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienbewilligung Recht auf Familiengründung Anerkennungserklärung Familienwohnung Sachverhaltsgrundlage Nachkomme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00076

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224853&W10_KEY=13317004&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00076 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Tunesiens, ein Gutachten über das Ergebnis einer DNA-Analyse ein, wonach seine Vaterschaft zu dem im Januar 2024 geborenen Kind seiner Schweizer Partnerin praktisch erwiesen sei, sowie eine Mitteilung der am 10.

Februar 2025 erfolgten Kindsanerkennung. Mit der nachgewiesenen Vaterschaft des Beschwerdeführers liegt neu ein Indiz vor, das praxisgemäss für das Bestehen eines "qualifizierten" Konkubinats zwischen den Kindseltern spricht. Für eine gesicherte Annahme fehlt hier allerdings immer noch ein Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter überhaupt (noch) ein Paar sind. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt zudem nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint.

Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt vorliegend ergänzungsbedürftig bzw. lückenhaft (zum Ganzen E. 3). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP/URB. Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN KINDSANERKENNUNG KONKUBINAT KOSTENAUFLAGE RECHTLICHES GEHÖR SCHWEIZER KIND SCHWEIZER PARTNERIN SPRUNGRÜCKWEISUNG UNTERLIEGERPRINZIP VATERSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 90 AIG Art. 13 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3