*Kranendonk v. City of Velsen*
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe city council ordered a vote on a popular initiative, published the notice, and sent out ballot materials. A complainant then filed an appeal, asserting that the ballot materials were not properly published, but did not seek to annul the vote. The court found that a mere declaration of intent requires a specific interest in protection, which the complainant lacked, therefore the appeal was not entered into. The prior instance correctly classified the appeal as obviously hopeless, and the prior cost allocation was not to be corrected.
Legislator-Regeste
AmtlichNicht-Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts | [Der Stadtrat der Stadt Dübendorf ordnete eine Abstimmung über eine Volksinitiative an, publizierte dies und versandte die Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Stimmrechtsrekurs und machte geltend, der Stadtrat habe die Abstimmungsunterlagen nicht gehörig veröffentlicht.] Der Beschwerdeführer beantragte lediglich, der Stadtrat und der Bezirksrat hätten sich an das Gesetz zu halten, die Aufhebung der Abstimmung beantragte er nicht. Folglich stellte er bloss ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches hat der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht einzutreten ist (E. 2). Die Vorinstanz hat den Rekurs zurecht als offensichtlich aussichtslos qualifiziert, weshalb die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu korrigieren ist (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for not entering the appeal because the applicant did not have a specific interest worthy of protection.
Cited as the basis for not correcting the lower court's decision on costs, as the appeal was deemed obviously hopeless.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00075
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00075 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nicht-Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts · [Der Stadtrat der Stadt Dübendorf ordnete eine Abstimmung über eine Volksinitiative an, publizierte dies und versandte die Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Stimmrechtsrekurs und machte geltend, der Stadtrat habe die Abstimmungsunterlagen nicht gehörig veröffentlicht.] Der Beschwerdeführer beantragte lediglich, der Stadtrat und der Bezirksrat hätten sich an das Gesetz zu halten, die Aufhebung der Abstimmung beantragte er nicht.
Folglich stellte er bloss ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches hat der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht einzutreten ist (E. 2). Die Vorinstanz hat den Rekurs zurecht als offensichtlich aussichtslos qualifiziert, weshalb die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu korrigieren ist (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNGSUNTERLAGEN BELEUCHTENDER BERICHT BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE VERÖFFENTLICHUNG · Rechtsnormen:
· Art. 60 Abs. 1 lit. a GPR Art. 62 Abs. 1 GPR Art. 63 Abs. 1 GPR § 13 Abs. 4 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4