Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00075 • VG ZH VB.2025.00075 KI-generiert

*Kranendonk v. City of Velsen*

Geschäftsnummer VB.2025.00075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The city council ordered a vote on a popular initiative, published the notice, and sent out ballot materials. A complainant then filed an appeal, asserting that the ballot materials were not properly published, but did not seek to annul the vote. The court found that a mere declaration of intent requires a specific interest in protection, which the complainant lacked, therefore the appeal was not entered into. The prior instance correctly classified the appeal as obviously hopeless, and the prior cost allocation was not to be corrected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nicht-Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts | [Der Stadtrat der Stadt Dübendorf ordnete eine Abstimmung über eine Volksinitiative an, publizierte dies und versandte die Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Stimmrechtsrekurs und machte geltend, der Stadtrat habe die Abstimmungsunterlagen nicht gehörig veröffentlicht.] Der Beschwerdeführer beantragte lediglich, der Stadtrat und der Bezirksrat hätten sich an das Gesetz zu halten, die Aufhebung der Abstimmung beantragte er nicht. Folglich stellte er bloss ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches hat der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht einzutreten ist (E. 2). Die Vorinstanz hat den Rekurs zurecht als offensichtlich aussichtslos qualifiziert, weshalb die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu korrigieren ist (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Volksinitiative Behördenreferendum Volksabstimmung Gemeindeversammlung Untätigkeitsklage öffentliche Wahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 60 Abs. 1 lit. a GPR
Cited as the basis for not entering the appeal because the applicant did not have a specific interest worthy of protection.
Art. 62 Abs. 1 GPR
a GPR Art. 62 Abs. 1 GPR Art.
Art. 63 Abs. 1 GPR
1 GPR Art. 63 Abs. 1 GPR § 13 Abs.
§ 13 Abs. 4 VRG
Cited as the basis for not correcting the lower court's decision on costs, as the appeal was deemed obviously hopeless.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 Abs. 1 lit. a GPR

Cited as the basis for not entering the appeal because the applicant did not have a specific interest worthy of protection.

§ 13 Abs. 4 VRG

Cited as the basis for not correcting the lower court's decision on costs, as the appeal was deemed obviously hopeless.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00075

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00075 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nicht-Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts · [Der Stadtrat der Stadt Dübendorf ordnete eine Abstimmung über eine Volksinitiative an, publizierte dies und versandte die Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Stimmrechtsrekurs und machte geltend, der Stadtrat habe die Abstimmungsunterlagen nicht gehörig veröffentlicht.] Der Beschwerdeführer beantragte lediglich, der Stadtrat und der Bezirksrat hätten sich an das Gesetz zu halten, die Aufhebung der Abstimmung beantragte er nicht.

Folglich stellte er bloss ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches hat der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht einzutreten ist (E. 2). Die Vorinstanz hat den Rekurs zurecht als offensichtlich aussichtslos qualifiziert, weshalb die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht zu korrigieren ist (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNGSUNTERLAGEN BELEUCHTENDER BERICHT BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE VERÖFFENTLICHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 60 Abs. 1 lit. a GPR Art. 62 Abs. 1 GPR Art. 63 Abs. 1 GPR § 13 Abs. 4 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4