Turkish National's Marriage-Based Residence Permit Revoked Due to Failed Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of an EU/EFTA residence permit for a Turkish national married to a Polish citizen. Despite the initial right to reside based on marriage, the court found that the marriage had genuinely failed, constituting an abuse of law, as the couple had separated before the critical three-year mark. The applicant failed to demonstrate a credible intent to reconcile, negating any claim to family protection rights under Article 8 ECHR.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Der türkische Staatsangehörige ist mit einer 25 Jahre älteren, hier aufenthaltsberechtigten Polin verheiratet. Ende 2022 reiste er in die Schweiz ein. Mitte Juli 2023 trennten sich die beiden. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden Aussichten auf die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Dem Beschwerdeführer steht kraft seiner Eheschliessung mit einer EU-Bürgerin grundsätzlich ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (E. 2). Das Aufenthaltsrecht des Betroffenen unterliegt auch im Rahmen der freizügigkeitsrechtlichen Regelung dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, insbesondere wenn die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich zum Zwecke der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften formal aufrechterhalten wird. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann regelmässig angenommen werden, wenn die eheliche Verbundenheit endgültig gescheitert und substanzlos geworden ist bzw. der Ehewillen mindestens eines Ehegatten unwiderruflich erloschen ist. In einem solchen Fall entfällt auch ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch auf Schutz des Familienlebens (E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund der Indizienlage von einer Trennung vor Erreichung der Dreijahresfrist auszugehen und vermochte der Beschwerdeführer keine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft darzulegen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the revocation of the residence permit due to the dissolution of the marital community and the absence of prospects for reconciliation.
Regulation concerning the revocation of residence permits for EU/EFTA nationals.
Used to establish that there is no fundamental right to family life protection when the marital community has irrevocably failed.
Used to establish that there is no fundamental right to family life protection when the marital community has irrevocably failed.
General provision on the conditions for granting and revoking residence permits.
Provision concerning the revocation of residence permits.
Basis for the right of residence for spouses of EU citizens.
Basis for the right of residence for spouses of EU citizens.
Provision regarding the legal basis for procedural matters in immigration law.
Procedural provision regarding the revocation of residence permits.
Provision concerning the revocation of residence permits.
General fundamental right to privacy and family life.
Provision concerning the conditions for granting and revoking residence permits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00073
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00073 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.08.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Der türkische Staatsangehörige ist mit einer 25 Jahre älteren, hier aufenthaltsberechtigten Polin verheiratet.
Ende 2022 reiste er in die Schweiz ein. Mitte Juli 2023 trennten sich die beiden. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden Aussichten auf die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Dem Beschwerdeführer steht kraft seiner Eheschliessung mit einer EU-Bürgerin grundsätzlich ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (E. 2). Das Aufenthaltsrecht des Betroffenen unterliegt auch im Rahmen der freizügigkeitsrechtlichen Regelung dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, insbesondere wenn die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich zum Zwecke der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften formal aufrechterhalten wird.
Ein solcher Rechtsmissbrauch kann regelmässig angenommen werden, wenn die eheliche Verbundenheit endgültig gescheitert und substanzlos geworden ist bzw. der Ehewillen mindestens eines Ehegatten unwiderruflich erloschen ist. In einem solchen Fall entfällt auch ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch auf Schutz des Familienlebens (E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund der Indizienlage von einer Trennung vor Erreichung der Dreijahresfrist auszugehen und vermochte der Beschwerdeführer keine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft darzulegen (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA DREIJAHRESFRIST EHESCHUTZ INTAKTE EHE SCHEIDUNGSWILLE TRENNUNG TÜRKEI WIEDERAUFNAHME WILLENSERKLÄRUNG ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 42 AIG Art. 43 AIG Art. 50 AIG Art. 58 AIG Art. 58a AIG Art. 62 AIG Art. 8 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 2 FZA Art. 3 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 23 VEP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3