Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00067 • VG ZH VB.2025.00067 KI-generiert

Physician's Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction and Standing

Geschäftsnummer VB.2025.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal filed by a patient of a physician facing a professional ban, ruling that the administrative court lacked the requisite functional jurisdiction to review the initial decision imposing the ban issued by the public health authority. Furthermore, regarding the subsequent decision by the health directorate, from which the physician himself had previously sought judicial review that was denied due to a lack of legal standing to appeal the denial of a super-provisional restoration of suspensive effect, the court reasoned that the third-party appellant likewise lacked the necessary legal interest to challenge the administrative order, especially since the challenged provisions were interlocutory decisions not meeting the criteria for immediate appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufsausübungsverbot | Berufsausübungsverbot. [Drittbeschwerde einer Patientin eines von einem Berufsausübungsverbot betroffenen Arztes.] Soweit die Beschwerdeführerin die das Berufsausübungsverbot aussprechende Verfügung des Amts für Gesundheit anficht, mangelt es dem Verwaltungsgericht an der erforderlichen funktionalen Zuständigkeit (E. 2.2). In Bezug auf die ebenfalls angefochtene Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024 wäre zwar die funktionale Zuständigkeit gegeben. Jedoch erhob der betroffene Arzt gegen Dispositivziffer III dieser Verfügung (Abweisung des Begehrens um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses) bereits selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat. Fehlte aber dem Verfügungsadressaten das Rechtsschutzinteresse, so muss dies umso mehr für die Beschwerdeführerin gelten, die sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das Verwaltungsgericht wandte. Auch in Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der Verfügung vom 27. November 2024 ist kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an deren Aufhebung zu erkennen. Zudem handelt es sich bei dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid und ist nicht ersichtlich, inwiefern hier die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen sollen (E. 2.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Zwischenentscheid sachliche Unzuständigkeit Normenkontrolle Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

Cited regarding the condition for immediate appealability of an interlocutory decision, which was found not to be met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00067

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.02.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot · Berufsausübungsverbot. [Drittbeschwerde einer Patientin eines von einem Berufsausübungsverbot betroffenen Arztes.] Soweit die Beschwerdeführerin die das Berufsausübungsverbot aussprechende Verfügung des Amts für Gesundheit anficht, mangelt es dem Verwaltungsgericht an der erforderlichen funktionalen Zuständigkeit (E. 2.2).

In Bezug auf die ebenfalls angefochtene Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024 wäre zwar die funktionale Zuständigkeit gegeben. Jedoch erhob der betroffene Arzt gegen Dispositivziffer III dieser Verfügung (Abweisung des Begehrens um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses) bereits selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat. Fehlte aber dem Verfügungsadressaten das Rechtsschutzinteresse, so muss dies umso mehr für die Beschwerdeführerin gelten, die sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das Verwaltungsgericht wandte.

Auch in Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der Verfügung vom 27. November 2024 ist kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an deren Aufhebung zu erkennen. Zudem handelt es sich bei dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid und ist nicht ersichtlich, inwiefern hier die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen sollen (E. 2.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFSAUSÜBUNG DRITTBESCHWERDE FUNKTIONALE ZUSTÄNDIGKEIT RECHTSSCHUTZINTERESSE SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I BGG § 5 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG § 19b Abs. II lit. b VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4