Swiss Family Reunification Refusal Upheld for Uzbek Family
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal of family reunification for a wife and three children with a Swiss citizen from Uzbekistan. The court found that the deadlines for ordinary family reunification had passed, and there were no significant reasons to allow late reunification, even though one child's entry was permitted and two daughters had obtained educational permits. The court also denied a change of canton for the daughters under these circumstances.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater | [Verweigerung des Familiennachzugs von Ehefrau und drei Kindern zum usbekischen Beschwerdeführer, der seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und zwischenzeitlich auch über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt.] Die ordentlichen Nachzugsfristen für die usbekische Ehefrau und die Kinder sind abgelaufen (E. 3). Keine wichtigen Gründe für nachträglichen Familiennachzug gegeben, auch wenn dem jüngsten Sohn und vierten Kind der Nachzug bewilligt wurde und die beiden Töchter seit Kurzem im Kanton St. Gallen über eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken verfügen (E. 4). Unter den vorliegenden Umständen kann auch kein Kantonswechsel für die beiden Töchter bewilligt werden (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the refusal of family reunification as the regular deadlines for admission have expired.
Cited concerning the right to family life, which was considered but not found to override the legal provisions for family reunification.
Cited in relation to potential interferences with family life, and the conditions under which such interference may be justified.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00060
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00060 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.07.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater · [Verweigerung des Familiennachzugs von Ehefrau und drei Kindern zum usbekischen Beschwerdeführer, der seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und zwischenzeitlich auch über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt.] Die ordentlichen Nachzugsfristen für die usbekische Ehefrau und die Kinder sind abgelaufen (E. 3).
Keine wichtigen Gründe für nachträglichen Familiennachzug gegeben, auch wenn dem jüngsten Sohn und vierten Kind der Nachzug bewilligt wurde und die beiden Töchter seit Kurzem im Kanton St. Gallen über eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken verfügen (E. 4). Unter den vorliegenden Umständen kann auch kein Kantonswechsel für die beiden Töchter bewilligt werden (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3