Claimant's Needs Calculation and Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court returned the case to the lower instance for further clarification regarding the calculation of needs (housing costs and basic living expenses) for the period of May 1 to July 31, 2023. The issue concerned the claimant's parents' alleged absence from Switzerland during this time. The court found that if the parents were in Switzerland, they would be considered part of the claimant's household. The request for free legal aid was denied due to a clear lack of prospects for success for the dismissed claims.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | [Haushaltsgrösse] Der Sachverhalt erweist sich mit Bezug auf eine vom Sozialhilfebezüger geltend gemachte mehrmonatige Auslandsabwesenheit seiner Eltern ab Mai 2023 als nicht hinreichend geklärt. Die Sache ist daher hinsichtlich der Bedarfsberechnung (Wohnkosten und Grundbedarf für den Lebensunterhalt) im streitbetroffenen Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2023 an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen (E. 2.1-3). Soweit sich die Eltern des Sozialhilfebezügers im hier interessierenden Unterstützungszeitraum in der Schweiz aufhielten, ist von einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Sozialhilfebezüger und dessen (Kern-)Familie auszugehen (E. 2.4). Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der abgewiesenen Begehren. Teilweise Gutheissung und Rückweisung, soweit Eintreten. Im Übrigen Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the decision, indicating it's fundamental to the ruling.
Cited as the legal basis for the decision, indicating it's fundamental to the ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00059
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00059 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · [Haushaltsgrösse] Der Sachverhalt erweist sich mit Bezug auf eine vom Sozialhilfebezüger geltend gemachte mehrmonatige Auslandsabwesenheit seiner Eltern ab Mai 2023 als nicht hinreichend geklärt. Die Sache ist daher hinsichtlich der Bedarfsberechnung (Wohnkosten und Grundbedarf für den Lebensunterhalt) im streitbetroffenen Zeitraum vom 1.
Mai bis 31. Juli 2023 an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen (E. 2.1-3). Soweit sich die Eltern des Sozialhilfebezügers im hier interessierenden Unterstützungszeitraum in der Schweiz aufhielten, ist von einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Sozialhilfebezüger und dessen (Kern-)Familie auszugehen (E. 2.4). Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der abgewiesenen Begehren. Teilweise Gutheissung und Rückweisung, soweit Eintreten. Im Übrigen Abweisung.
· --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT GRUNDBEDARF HAUSHALTGRÖSSE SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN WOHNKOSTEN WOHNKOSTENANTEIL · Rechtsnormen: · § 15 Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4