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VB.2025.00056 • VG ZH VB.2025.00056 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Use Qualified Electronic Signature and Jurisdictional Deficiencies

Geschäftsnummer VB.2025.00056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a police order concerning protective measures under the Protection from Violence Act because the appellant failed to resubmit the appeal using the required qualified electronic signature via a recognized delivery platform after initial submission via ordinary email, and the court also found that the part of the appeal seeking annulment of the police measure was jurisdictionally improper for the Administrative Court, necessitating transfer to the competent court for judicial review; furthermore, given the appellant's familiarity with formal requirements, the court deemed it unnecessary to grant a final deadline to correct the insufficiently reasoned appeal, leading to a non-admission based on formal deficiencies.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung einer Verfügung der Kantonspolizei betreffend Gewaltschutzmassnahmen beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Insofern ist diese zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht zur Bearbeitung als Gesuch um gerichtliche Beurteilung zu überweisen (E. 2). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die per gewöhnlichem E-Mail zugesandte Beschwerde im PDF-Format und mit qualifizierter elektronischer Signatur über eine anerkannte Zustellplattform erneut zuzustellen, nicht nach, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss (schon aus diesem Grund) nicht einzutreten ist (E. 4.1). Da dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hinlänglich bekannt ist, ist bzw. war ihm keine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde anzusetzen und ist darauf – ohne Weiterungen – (auch aus diesem Grund) nicht einzutreten (E 4.2). Nichteintreten. Überweisung – soweit die Verfügung der Kantonspolizei betreffend – zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Unterschrift Kündigungsschutz prozessleitende Verfügungen Normenkontrolle Zuständigkeitsfragen Elektronische Signatur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 GSG

Cited in the record of legal norms, relevant to the subject matter (measures under the Protection against Violence Act), although the primary reason for the decision was procedural.

Art. 8 Abs. II GSG

Cited in the record of legal norms, relevant to the subject matter (measures under the Protection against Violence Act), although the primary reason for the decision was procedural.

§ 5 Abs. II VRG

Cited in the record of legal norms, relating to formal deficiencies that led to non-admission.

§ 54 Abs. I VRG

Cited in the record of legal norms, relating to the non-admission due to unsubmitted appeal documents.

§ 56 Abs. I VRG

Cited in the record of legal norms, relating to the procedural transfer to the court responsible for judicial review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00056

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00056 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.02.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung einer Verfügung der Kantonspolizei betreffend Gewaltschutzmassnahmen beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Insofern ist diese zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht zur Bearbeitung als Gesuch um gerichtliche Beurteilung zu überweisen (E. 2). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die per gewöhnlichem E-Mail zugesandte Beschwerde im PDF-Format und mit qualifizierter elektronischer Signatur über eine anerkannte Zustellplattform erneut zuzustellen, nicht nach, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss (schon aus diesem Grund) nicht einzutreten ist (E. 4.1). Da dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hinlänglich bekannt ist, ist bzw. war ihm keine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde anzusetzen und ist darauf – ohne Weiterungen – (auch aus diesem Grund) nicht einzutreten (E 4.2).

Nichteintreten. Überweisung – soweit die Verfügung der Kantonspolizei betreffend – zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSMANGEL ELEKTRONISCHE EINGABE GERICHTLICHE BEURTEILUNG KONTAKTVERBOT NACHFRIST OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT STALKING ÜBERWEISUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS ZUSTELLPLATTFORM · Rechtsnormen: · Art. 5 GSG Art. 8 Abs. II GSG § 5 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG § 56 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4