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VB.2025.00052 • VG ZH VB.2025.00052 KI-generiert

Family Reunification Deadline Expired for Settled Father and Son

Geschäftsnummer VB.2025.00052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the belated family reunification of a son with his settled third-country national father, ruling that the ordinary reunification deadline had expired because the parents were considered a unit regarding the decision on the son's residence in India even before the mother's decision to remarry, meaning the mother's missed deadline must be accounted for. Furthermore, the court found no significant reason for the son's late entry when applying concurrently with the mother's arrival, rejecting the claim that the son was entirely abandoned in India, especially since the parents' financial situation would permit alternative care.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nachträglicher Familiennachzug eines Sohnes zu einem niedergelassenen Drittstaatsangehörigen.] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen, zumal die Kindseltern vorliegend auch in der Zeit vor dem Entschluss zur Wiederverheiratung bezüglich der Entscheidung über den Aufenthalt des Sohnes in Indien als Einheit zu betrachten sind und sich die inzwischen nachgezogene Kindsmutter die verpasste Nachzugsfrist deshalb anrechnen lassen muss (E. 2.3). Im gleichzeitigen Nachzug der Ehefrau und Kindsmutter ist allein praxisgemäss kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu erkennen. Dass der Sohn in Indien völlig auf sich allein gestellt sei, ist sodann wenig überzeugend und die finanziellen Verhältnisse der Eltern würden es andernfalls erlauben, eine alternative Betreuung sicherzustellen (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Fristversäumnis Einreise finanzielle Mittel verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 AIG

This article is cited in the legal provisions section and forms the basis for the decision regarding the family reunification application.

Art. 47 Abs. 4 AIG

This article is cited in the legal provisions section and forms the basis for the decision regarding the family reunification application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00052

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00052 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nachträglicher Familiennachzug eines Sohnes zu einem niedergelassenen Drittstaatsangehörigen.] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen, zumal die Kindseltern vorliegend auch in der Zeit vor dem Entschluss zur Wiederverheiratung bezüglich der Entscheidung über den Aufenthalt des Sohnes in Indien als Einheit zu betrachten sind und sich die inzwischen nachgezogene Kindsmutter die verpasste Nachzugsfrist deshalb anrechnen lassen muss (E. 2.3).

Im gleichzeitigen Nachzug der Ehefrau und Kindsmutter ist allein praxisgemäss kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu erkennen. Dass der Sohn in Indien völlig auf sich allein gestellt sei, ist sodann wenig überzeugend und die finanziellen Verhältnisse der Eltern würden es andernfalls erlauben, eine alternative Betreuung sicherzustellen (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3