Bosnian National Denied Canton Change Due to Insufficient Proof of Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man of Bosnian-Herzegovinian nationality, residing in Switzerland since 1995 and holding a residency permit since 2004, sought to change cantons. His request was denied because he failed to provide sufficient proof of legitimate income, particularly concerning his business activities which were plagued by debt and led to company bankruptcies. The court found that his daughter was likely a nominal owner of his current employer and that his salary slips did not adequately demonstrate his earnings, leading to the conclusion that he did not meet the requirements for a cantonal change, specifically the need for verifiable employment income, and therefore must be returned to his previous canton of residence.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonswechsel | Kantonswechsel [Der 1976 geborene Beschwerdeführer, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, reiste 1995 in die Schweiz ein und verfügt seit 2004 über eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2019 wurde er aufgrund seiner Verschuldung sowie seiner Straffälligkeit migrationsamtlich verwarnt. Ende März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer in seinem damaligen Wohnkanton ab, zog per 1. April 2023 in den Kanton Zürich und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels, was seitens des Migrationsamts wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft abgelehnt wurde.] Der Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG setzt unter anderem eine fehlende Arbeitslosigkeit bzw. eine vorhandene Erwerbstätigkeit der ersuchenden Person voraus (E. 4.1). Damit eine Erwerbstätigkeit, welche im Zuzugskanton behauptetermassen ausgeübt oder angetreten wird, im Rahmen der Anspruchsprüfung überhaupt beurteilt werden kann, muss das damit erzielte oder erzielbare Einkommen zunächst nachgewiesen werden oder zumindest ermittelbar sein (E. 4.2). Der Beschwerdeführer war spätestens seit dem Jahr 2010 (faktisch) alleiniger Inhaber diverser Firmen, wobei hinsichtlich der jeweiligen Geschäftstätigkeiten keinerlei Buchhaltungsbelege oder Ähnliches aktenkundig ist (E. 3.3) und die beiden zuletzt betriebenen GmbHs Konkurs gingen. Es besteht die Vermutung, dass die einzelnen Firmen überschuldet und die Konkurse unabwendbar waren und der Beschwerdeführer seine jeweilige Geschäftstätigkeit über neu gegründete oder übernommene Gesellschaften weitergeführt hat (E. 4.3). Es ist davon auszugehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers lediglich als Scheininhaberin der GmbH fungiert, bei welcher er aktuell angestellt ist. Die eingereichten Lohnabrechnungen stellen deshalb keinen genügenden Nachweis für das behauptete Einkommen dar (E. 4.7). Der Beschwerdeführer hat es trotz vorinstanzlichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht unterlassen, die lohnbedingten Zahlungseingänge auf seinem Konto nachzuweisen, weshalber die Beweislosigkeit des anspruchsbegründenden Einkommens zu tragen hat (E. 5.1). Der Beschwerdeführer ist in seinen ehemaligen Wohnortkanton wegzuweisen (E. 6.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mangels Nachweises bzw. Vorliegens der prozessualen Mittellosigkeit abzuweisen (E. 8.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision sets the requirement for a lack of unemployment or the presence of employment for the applicant to be eligible for a cantonal change of residence, which was not met by the applicant.
This provision likely relates to procedural rules concerning the burden of proof or the duty to cooperate, which the applicant failed to fulfill, leading to adverse consequences.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00040
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00040 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.04.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kantonswechsel · Kantonswechsel [Der 1976 geborene Beschwerdeführer, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, reiste 1995 in die Schweiz ein und verfügt seit 2004 über eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2019 wurde er aufgrund seiner Verschuldung sowie seiner Straffälligkeit migrationsamtlich verwarnt.
Ende März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer in seinem damaligen Wohnkanton ab, zog per 1. April 2023 in den Kanton Zürich und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels, was seitens des Migrationsamts wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft abgelehnt wurde.] Der Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG setzt unter anderem eine fehlende Arbeitslosigkeit bzw. eine vorhandene Erwerbstätigkeit der ersuchenden Person voraus (E. 4.1). Damit eine Erwerbstätigkeit, welche im Zuzugskanton behauptetermassen ausgeübt oder angetreten wird, im Rahmen der Anspruchsprüfung überhaupt beurteilt werden kann, muss das damit erzielte oder erzielbare Einkommen zunächst nachgewiesen werden oder zumindest ermittelbar sein (E. 4.2).
Der Beschwerdeführer war spätestens seit dem Jahr 2010 (faktisch) alleiniger Inhaber diverser Firmen, wobei hinsichtlich der jeweiligen Geschäftstätigkeiten keinerlei Buchhaltungsbelege oder Ähnliches aktenkundig ist (E. 3.3) und die beiden zuletzt betriebenen GmbHs Konkurs gingen. Es besteht die Vermutung, dass die einzelnen Firmen überschuldet und die Konkurse unabwendbar waren und der Beschwerdeführer seine jeweilige Geschäftstätigkeit über neu gegründete oder übernommene Gesellschaften weitergeführt hat (E. 4.3). Es ist davon auszugehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers lediglich als Scheininhaberin der GmbH fungiert, bei welcher er aktuell angestellt ist.
Die eingereichten Lohnabrechnungen stellen deshalb keinen genügenden Nachweis für das behauptete Einkommen dar (E. 4.7). Der Beschwerdeführer hat es trotz vorinstanzlichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht unterlassen, die lohnbedingten Zahlungseingänge auf seinem Konto nachzuweisen, weshalb er die Beweislosigkeit des anspruchsbegründenden Einkommens zu tragen hat (E. 5.1). Der Beschwerdeführer ist in seinen ehemaligen Wohnortkanton wegzuweisen (E. 6.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mangels Nachweises bzw. Vorliegens der prozessualen Mittellosigkeit abzuweisen (E. 8.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEWEISLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT MOTIVSUBSTITUTION SCHEININHABERIN · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. II AIG § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3