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VB.2025.00036 • VG ZH VB.2025.00036 KI-generiert

Prison Sentence Postponement Denied Despite Mother's Separation from Child

Geschäftsnummer VB.2025.00036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision denying a request to postpone the commencement of a prison sentence. The court reasoned that the separation from a child is a direct and unavoidable consequence of serving a prison sentence, and the failure to hear the child did not violate the mother's right to be heard or result in insufficient factual investigation. Furthermore, the court found that the authorities adequately considered the child's situation and the impact of the sentence, concluding there were no sufficient grounds for postponement. The request for free legal aid was also denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafantritt | Strafantritt. Bei der Trennung von einem Kind handelt es sich um eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (E. 2.2). Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht angehört wurde, hatte weder zur Folge, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, noch, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Mithin bestand und besteht für eine persönliche Anhörung des Sohns der Beschwerdeführerin (nach Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes) kein Anlass und ist das Verfahren nicht hierfür zurückzuweisen (E. 4.1.1). Die Justizdirektion hat die Situation des Sohns der Beschwerdeführerin bzw. die Auswirkungen des Strafantritts der Beschwerdeführerin auf ihren Sohn hinreichend berücksichtigt. Wenn sie danach zum Schluss kommt, es lägen keine ausreichenden Gründe für einen Aufschub des Strafantrittstermins vor, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.1.2). Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Ehetrennung unentgeltliche Rechtspflege bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Anhörung des Kindes Verhandlungsverschiebung Obhutsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. II BV
Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid.
Art. 12 Abs. II KRK
Cited in relation to the child's rights, but ultimately not leading to a reversal of the decision regarding the postponement of the sentence.
§ 48 Abs. II JVV
Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid.
§ 48 Abs. III JVV
Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid.
§ 439 Abs. II StPO CH
Cited in relation to the setting of a new date for the commencement of the sentence.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. II BV

Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid.

§ 48 Abs. II JVV

Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid.

§ 48 Abs. III JVV

Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid.

Art. 12 Abs. II KRK

Cited in relation to the child's rights, but ultimately not leading to a reversal of the decision regarding the postponement of the sentence.

§ 439 Abs. II StPO CH

Cited in relation to the setting of a new date for the commencement of the sentence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00036

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00036 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 20.10.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Strafantritt. Bei der Trennung von einem Kind handelt es sich um eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (E. 2.2).

Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht angehört wurde, hatte weder zur Folge, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, noch, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Mithin bestand und besteht für eine persönliche Anhörung des Sohns der Beschwerdeführerin (nach Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes) kein Anlass und ist das Verfahren nicht hierfür zurückzuweisen (E. 4.1.1). Die Justizdirektion hat die Situation des Sohns der Beschwerdeführerin bzw. die Auswirkungen des Strafantritts der Beschwerdeführerin auf ihren Sohn hinreichend berücksichtigt.

Wenn sie danach zum Schluss kommt, es lägen keine ausreichenden Gründe für einen Aufschub des Strafantrittstermins vor, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.1.2). Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT STRAFANTRITT STRAFAUFSCHUB UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERSCHIEBUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 48 Abs. II JVV § 48 Abs. III JVV Art. 12 Abs. II KRK § 439 Abs. II StPO CH · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3