Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00035 • VG ZH VB.2025.00035 KI-generiert

Protection Against Violence Act Restraining Order Extension Appeal with Workplace Access Modification

Geschäftsnummer VB.2025.00035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against the extension of a restraining order under the Protection Against Violence Act, where the restricted area encompassed the residence of the protected persons and the workplaces of both parties, leading the restricted individual to claim the order threatened the loss of his employment. The court found that the lower authority violated the appellant's right to be heard by failing to consider his arguments regarding the necessity of accessing the restricted zone for work; however, to avoid procedural delays, the court decided against remitting the case, affirming the fundamental need for protection due to ongoing psychological and sexual violence by the appellant against his spouse. Recognizing the severe impact on the appellant's livelihood, the court ruled that a complete revocation of the ban was unnecessary, instead permitting him exceptional entry into the prohibited zone strictly for the purpose of fulfilling job duties as directed by his employer, accepting that some professional limitations must be endured.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Ausnahmen vom Betretverbot. Im streitbetroffenen Rayon befinden sich die Wohnung der gefährdeten Personen sowie die Arbeitsorte sowohl einer der gefährdeten Personen als auch des Gefährders. Dieser macht geltend, angesichts der vorinstanzlichen Verlängerung des Betretverbots um drei Monate drohe ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle.] Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Gefährders, wonach er das Rayon aus beruflichen Gründen betreten müsse, nicht befasst und insoweit den Gehörsanspruch des Gefährders verletzt. Zur Vermeidung einer unnötigen Verfahrensverlängerung ist von einer Rückweisung abzusehen (E. 4.3). Die grundsätzliche Berechtigung des Betretverbots am Wohn- bzw. Arbeitsort der gefährdeten Personen ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Da diese sich vorliegend aus der seit Langem vom Gefährder insbesondere gegenüber seiner Ehegattin ausgeübten psychischen und sexuellen Gewalt ergibt, wiegt das Schutzbedürfnis namentlich der Ehegattin schwer. Eine Aufweichung des Betretverbots rechtfertigt sich daher bloss, wenn die Schutzmassnahme den Gefährder in schwerwiegender Weise in seinen Interessen beeinträchtigt. Dies muss bejaht werden: Der Gefährder kann vorliegend seine berufliche Tätigkeit nicht vorübergehend ausserhalb des Rayons ausüben und angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht seine Arbeitgeberin um unbezahlten Urlaub ersuchen. Er legt vielmehr glaubhaft dar, dass ihm bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung der Schutzmassnahme der Verlust seiner Arbeitsstelle und damit seiner Existenzgrundlage droht (E. 4.5). Eine generelle Verkleinerung des Rayons in örtlicher Hinsicht ist vorliegend angesichts der konkreten Verhältnisse nicht möglich und im Interesse des Gefährders an einer Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit auch nicht erforderlich. Es ist ihm vielmehr das ausnahmsweise Betreten des grundsätzlich verbotenen Gebiets ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten gemässkonkreter, arbeitgeberseitiger Weisung zu gestatten. Dabei sind gewisse Einschränkungen und Erschwernisse seiner beruflichen Tätigkeit hinzunehmen (E. 4.6). Gutheissung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensbeschränkungen Besuchsrecht Gewalt gegen Behörden Anspruch auf rechtliches Gehör Prozesshandlung sexuelle Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 Abs. II GSG

The court modified the scope of the exclusion zone based on this provision concerning protection measures under the Protection against Violence Act.

Art. 6 Abs. III GSG

The court permitted exceptional entry into the prohibited area for the purpose of fulfilling work obligations, implicitly relying on this provision regarding the modification of protective measures.

Art. 2 Abs. I GSG

This provision establishes the general requirement for protection measures, which underlies the overall decision structure.

Art. 29 Abs. II BV

This provision (the right to be heard) was cited because the lower court had violated the appellant's right to be heard regarding his professional obligations.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00035

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224718&W10_KEY=13317006&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.02.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Ausnahmen vom Betretverbot. Im streitbetroffenen Rayon befinden sich die Wohnung der gefährdeten Personen sowie die Arbeitsorte sowohl einer der gefährdeten Personen als auch des Gefährders. Dieser macht geltend, angesichts der vorinstanzlichen Verlängerung des Betretverbots um drei Monate drohe ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle.] Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Gefährders, wonach er das Rayon aus beruflichen Gründen betreten müsse, nicht befasst und insoweit den Gehörsanspruch des Gefährders verletzt.

Zur Vermeidung einer unnötigen Verfahrensverlängerung ist von einer Rückweisung abzusehen (E. 4.3). Die grundsätzliche Berechtigung des Betretverbots am Wohn- bzw. Arbeitsort der gefährdeten Personen ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Da diese sich vorliegend aus der seit Langem vom Gefährder insbesondere gegenüber seiner Ehegattin ausgeübten psychischen und sexuellen Gewalt ergibt, wiegt das Schutzbedürfnis namentlich der Ehegattin schwer. Eine Aufweichung des Betretverbots rechtfertigt sich daher bloss, wenn die Schutzmassnahme den Gefährder in schwerwiegender Weise in seinen Interessen beeinträchtigt.

Dies muss bejaht werden: Der Gefährder kann vorliegend seine berufliche Tätigkeit nicht vorübergehend ausserhalb des Rayons ausüben und angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht seine Arbeitgeberin um unbezahlten Urlaub ersuchen. Er legt vielmehr glaubhaft dar, dass ihm bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung der Schutzmassnahme der Verlust seiner Arbeitsstelle und damit seiner Existenzgrundlage droht (E. 4.5). Eine generelle Verkleinerung des Rayons in örtlicher Hinsicht ist vorliegend angesichts der konkreten Verhältnisse nicht möglich und im Interesse des Gefährders an einer Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit auch nicht erforderlich.

Es ist ihm vielmehr das ausnahmsweise Betreten des grundsätzlich verbotenen Gebiets ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten gemäss konkreter, arbeitgeberseitiger Weisung zu gestatten. Dabei sind gewisse Einschränkungen und Erschwernisse seiner beruflichen Tätigkeit hinzunehmen (E. 4.6). Gutheissung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · BETRETVERBOT GEHÖRSVERLETZUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN RAYON RAYONVERBOT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 6 Abs. II GSG Art. 6 Abs. III GSG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3