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VB.2025.00034 • VG ZH VB.2025.00034 KI-generiert

Dominican National Denied Residency Extension Due to Reliance on Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2025.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court denied the extension of a residency permit for a 64-year-old national of the Dominican Republic who had received significant social assistance since his return to Switzerland in 2018, even after the dissolution of his marriage to a Swiss citizen. The court found that participation in work integration programs did not demonstrate sufficient effort to become independent from social assistance, as his employment in the primary labor market was minimal. Although literacy and language barriers make reintegration difficult, the applicant had prior opportunities to learn the language during earlier extended stays. The court also determined that employment within a work integration program, due to its social assistance nature, does not constitute "working poverty" for the purposes of the relevant regulations. His subsequent early retirement did not alter the conclusion of his lack of participation in the economy, given his low pension and expected supplementary benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 64-jährigen dominikanischen Staatsangehörigen wegen Sozialhilfebezugs nach Auflösung der länger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin.] Der Beschwerdeführer bezog seit seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz im Jahr 2018 in erheblichem Umfang Sozialhilfe (E. 3.3.1). Die Tätigkeit in Arbeitsintegrationsprogrammen genügt nicht als Nachweis ausreichender Bemühungen zur Ablösung von der Sozialhilfe; im ersten Arbeitsmarkt war der Beschwerdeführer nur wenige Male kurz tätig (E. 3.3.2). Gewichtige persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG, die die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben rechtfertigen würden, sind nicht dargetan: Die mangelnde Alphabetisierung und mangelnde Sprachkenntnisse erschweren heute den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer hätte jedoch schon bei früheren mehrjährigen Aufenthalten in der Schweiz in jungen Jahren die Möglichkeit des Spracherwerbs gehabt (E. 3.3.3.1). Erwerbsarmut im Sinn von Art. 77f lit. c Ziff. 2 VZAE liegt sodann bei einer Beschäftigung in einem Arbeitsintegrationsprogramm nicht vor, da diese Sozialhilfecharakter hat (E. 3.3.3.2). Die mittlerweile erfolgte Frühpensionierung ändert am Schluss der mangelnden Teilnahme am Erwerbsleben aufgrund der tiefen Rente und des zu erwartenden Ergänzungsleistungsbezugs nichts (E. 3.3.4). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Pensionierung Arbeitsbewilligungen Sprachschwierigkeiten aufenthaltsrechtlicher Status Zusatzrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58a Abs. 2 AIG

The provision is cited as the legal basis for assessing whether significant personal circumstances justify non-participation in economic life.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00034

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 64-jährigen dominikanischen Staatsangehörigen wegen Sozialhilfebezugs nach Auflösung der länger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin.] Der Beschwerdeführer bezog seit seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz im Jahr 2018 in erheblichem Umfang Sozialhilfe (E. 3.3.1).

Die Tätigkeit in Arbeitsintegrationsprogrammen genügt nicht als Nachweis ausreichender Bemühungen zur Ablösung von der Sozialhilfe; im ersten Arbeitsmarkt war der Beschwerdeführer nur wenige Male kurz tätig (E. 3.3.2). Gewichtige persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG, die die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben rechtfertigen würden, sind nicht dargetan: Die mangelnde Alphabetisierung und mangelnde Sprachkenntnisse erschweren heute den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer hätte jedoch schon bei früheren mehrjährigen Aufenthalten in der Schweiz in jungen Jahren die Möglichkeit des Spracherwerbs gehabt (E. 3.3.3.1).

Erwerbsarmut im Sinn von Art. 77f lit. c Ziff. 2 VZAE liegt sodann bei einer Beschäftigung in einem Arbeitsintegrationsprogramm nicht vor, da diese Sozialhilfecharakter hat (E. 3.3.3.2). Die mittlerweile erfolgte Frühpensionierung ändert am Schluss der mangelnden Teilnahme am Erwerbsleben aufgrund der tiefen Rente und des zu erwartenden Ergänzungsleistungsbezugs nichts (E. 3.3.4). Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSINTEGRATIONSMASSNAHMEN AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERSTER ARBEITSMARKT ERWERBSARMUT FRÜHPENSIONIERUNG INTEGRATION TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN ZWEITER ARBEITSMARKT · Rechtsnormen:

· Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG Art. 58a Abs. 2 AIG Art. 77e Abs. 1 VZAE Art. 77f VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3