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VB.2025.00030 • VG ZH VB.2025.00030 KI-generiert

Protection from Violence Act Appeal Dismissed for Unfounded Reasons

Geschäftsnummer VB.2025.00030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision regarding measures under the Protection from Violence Act, finding that the appeal was admissible but unfounded. The court reasoned that due to the clear factual and legal situation, the appellant was not granted an extension to rectify the poorly reasoned appeal. The appellant's failure to provide an address to the police and his explicit consent to deposit official notices, combined with his lack of a fixed residence after being removed, made the deposit of the interim contact and area ban extension unavoidable and lawful. The court also affirmed the lower court's decision to not consider the untimely objection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaft begründeten Beschwerde anzusetzen. Mithin ist diese zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen, weil sich die angefochtene Verfügung nicht als rechtsverletzend erweist (E. 1.3.2). Aufgrund der Angaben in der Gewaltschutzverfügung darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Polizei keine Zustelladresse angab und sich mit der Hinterlegung behördlicher Mitteilungen gemäss § 4 Abs. 3 GSG – ausdrücklich – einverstanden erklärte. Aus weiteren Aktenstücken ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wegweisung über keine feste Wohnadresse verfügt(e). Die Hinterlegung der Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters, womit dieser das Kontaktverbot und die Rayonverbote vorläufig verlängerte, erscheint damit alternativlos und ist nicht zu beanstanden (E. 3.3.1). Der Zwangsmassnahmenrichter trat zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht ein (E. 3.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Gesetzlicher Schutz Gewalt und Drohung gegen Behörden Sachverhaltsgrundlage Einstellung wegen Körperverletzung Notwehr Klage auf Abberufung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. III GSG

Cited as the legal basis for the deposit of official notices when an address is not provided.

Art. 10 Abs. II GSG

Cited in relation to the admissibility of the appeal, despite a formal deficiency.

Art. 11 Abs. I GSG

Cited as the basis for dismissing the appeal as unfounded.

§ 54 Abs. I VRG

Cited as the legal basis for the court not entering into the merits of the late objection.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00030

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00030 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaft begründeten Beschwerde anzusetzen.

Mithin ist diese zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen, weil sich die angefochtene Verfügung nicht als rechtsverletzend erweist (E. 1.3.2). Aufgrund der Angaben in der Gewaltschutzverfügung darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Polizei keine Zustelladresse angab und sich mit der Hinterlegung behördlicher Mitteilungen gemäss § 4 Abs. 3 GSG – ausdrücklich – einverstanden erklärte. Aus weiteren Aktenstücken ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wegweisung über keine feste Wohnadresse verfügt(e).

Die Hinterlegung der Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters, womit dieser das Kontaktverbot und die Rayonverbote vorläufig verlängerte, erscheint damit alternativlos und ist nicht zu beanstanden (E. 3.3.1). Der Zwangsmassnahmenrichter trat zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht ein (E. 3.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSMANGEL EINSPRACHE EINSPRACHEFRIST HINTERLEGUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG VOLLMACHT · Rechtsnormen: · Art. 4 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG § 54 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4