Protection from Violence Act Appeal Dismissed for Unfounded Reasons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision regarding measures under the Protection from Violence Act, finding that the appeal was admissible but unfounded. The court reasoned that due to the clear factual and legal situation, the appellant was not granted an extension to rectify the poorly reasoned appeal. The appellant's failure to provide an address to the police and his explicit consent to deposit official notices, combined with his lack of a fixed residence after being removed, made the deposit of the interim contact and area ban extension unavoidable and lawful. The court also affirmed the lower court's decision to not consider the untimely objection.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaft begründeten Beschwerde anzusetzen. Mithin ist diese zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen, weil sich die angefochtene Verfügung nicht als rechtsverletzend erweist (E. 1.3.2). Aufgrund der Angaben in der Gewaltschutzverfügung darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Polizei keine Zustelladresse angab und sich mit der Hinterlegung behördlicher Mitteilungen gemäss § 4 Abs. 3 GSG – ausdrücklich – einverstanden erklärte. Aus weiteren Aktenstücken ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wegweisung über keine feste Wohnadresse verfügt(e). Die Hinterlegung der Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters, womit dieser das Kontaktverbot und die Rayonverbote vorläufig verlängerte, erscheint damit alternativlos und ist nicht zu beanstanden (E. 3.3.1). Der Zwangsmassnahmenrichter trat zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht ein (E. 3.3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the deposit of official notices when an address is not provided.
Cited in relation to the admissibility of the appeal, despite a formal deficiency.
Cited as the basis for dismissing the appeal as unfounded.
Cited as the legal basis for the court not entering into the merits of the late objection.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00030
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00030 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaft begründeten Beschwerde anzusetzen.
Mithin ist diese zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen, weil sich die angefochtene Verfügung nicht als rechtsverletzend erweist (E. 1.3.2). Aufgrund der Angaben in der Gewaltschutzverfügung darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Polizei keine Zustelladresse angab und sich mit der Hinterlegung behördlicher Mitteilungen gemäss § 4 Abs. 3 GSG – ausdrücklich – einverstanden erklärte. Aus weiteren Aktenstücken ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wegweisung über keine feste Wohnadresse verfügt(e).
Die Hinterlegung der Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters, womit dieser das Kontaktverbot und die Rayonverbote vorläufig verlängerte, erscheint damit alternativlos und ist nicht zu beanstanden (E. 3.3.1). Der Zwangsmassnahmenrichter trat zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht ein (E. 3.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSMANGEL EINSPRACHE EINSPRACHEFRIST HINTERLEGUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG VOLLMACHT · Rechtsnormen: · Art. 4 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG § 54 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4