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VB.2025.00025 • VG ZH VB.2025.00025 KI-generiert

Patient Lacks Standing to Appeal Doctor's Medical Ban

Geschäftsnummer VB.2025.00025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A patient appealed a medical board's decision to ban a doctor from practicing. The court found it lacked jurisdiction over the initial ban, stating it should have been appealed to the health department first. Since the doctor, the primary party, had no standing to appeal a subsequent interim decision by the health department, the patient, as a third party, also lacked standing. The court determined that the patient was not formally authorized to appeal the second interim decision and could have or still can appeal to the health department directly or request to be included in the ongoing proceedings. Therefore, the court did not proceed with the patient's submission.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufsausübungsverbot | Berufsausübungsverbot. [Drittbeschwerde eines Patienten eines von einem Berufsausübungsverbot betroffenen Arztes.] In Bezug auf die Verfügung des Beschwerdegegners mangelt es dem Verwaltungsgericht an der erforderlichen funktionalen Zuständigkeit; die Verfügung kann bzw. muss zunächst mit Rekurs bei der Gesundheitsdirektion angefochten werden (E. 2.2). Gegen die Zwischenverfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024, für deren rechtsmittelweise Überprüfung das Verwaltungsgericht funktional zuständig wäre, erhob der vom Berufsausübungsverbot betroffene Arzt – als Adressat derselben – bereits selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Verfügung VB.2024.00768 in der Folge nicht eintrat. Fehlte es aber schon dem Verfügungsadressaten am Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2024, so muss dies umso mehr für den Beschwerdeführer gelten, der sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das Verwaltungsgericht wandte (E. 2.3). Auch in Bezug auf die Zwischenverfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Januar 2025 wäre die funktionale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist jedoch mangels formeller Beschwer zu deren Anfechtung nicht legitimiert. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden – und steht es immer noch frei – selbst bei der Gesundheitsdirektion Rekurs zu erheben oder allenfalls um Beiladung zum Rekursverfahren zu ersuchen (E. 2.4). Keine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers (E. 4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation sachliche Unzuständigkeit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet praktizierender Arzt medizinische Fahrunfähigkeit Drittwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. II VRG

The court lacked functional jurisdiction to rule on the appeal because it should have first been filed with the Health Directorate.

§ 19b Abs. II lit. b VRG

The third-party appellant lacked standing to appeal because they did not formally submit an appeal.

38b Abs. I lit. a VRG

The court ruled against proceeding with the appeal due to a lack of legal standing.

§ 21 Abs. I VRG

The court ruled against proceeding with the appeal due to a lack of legal standing.

§ 49 VRG

The court ruled against proceeding with the appeal due to a lack of legal standing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00025

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00025 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot · Berufsausübungsverbot. [Drittbeschwerde eines Patienten eines von einem Berufsausübungsverbot betroffenen Arztes.] In Bezug auf die Verfügung des Beschwerdegegners mangelt es dem Verwaltungsgericht an der erforderlichen funktionalen Zuständigkeit; die Verfügung kann bzw. muss zunächst mit Rekurs bei der Gesundheitsdirektion angefochten werden (E. 2.2).

Gegen die Zwischenverfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024, für deren rechtsmittelweise Überprüfung das Verwaltungsgericht funktional zuständig wäre, erhob der vom Berufsausübungsverbot betroffene Arzt – als Adressat derselben – bereits selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Verfügung VB.2024.00768 in der Folge nicht eintrat. Fehlte es aber schon dem Verfügungsadressaten am Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2024, so muss dies umso mehr für den Beschwerdeführer gelten, der sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das Verwaltungsgericht wandte (E. 2.3).

Auch in Bezug auf die Zwischenverfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Januar 2025 wäre die funktionale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist jedoch mangels formeller Beschwer zu deren Anfechtung nicht legitimiert. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden – und steht es immer noch frei – selbst bei der Gesundheitsdirektion Rekurs zu erheben oder allenfalls um Beiladung zum Rekursverfahren zu ersuchen (E. 2.4). Keine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers (E. 4). Nichteintreten. · --- · Stichworte:

· BERUFSAUSÜBUNG BESCHWERDELEGITIMATION DRITTBESCHWERDE FORMELLE BESCHWER FUNKTIONALE ZUSTÄNDIGKEIT OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSSCHUTZINTERESSE STRAFANZEIGE WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · 38b Abs. I lit. a VRG § 5 Abs. II VRG § 19b Abs. II lit. b VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5