Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2025.00024 • VG ZH VB.2025.00024 KI-generiert

University Institute Report Publication vs. Former Dean's Privacy

Geschäftsnummer VB.2025.00024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the public interest in publishing the full administrative investigation report, which examined governance, structures, and control mechanisms at a university institute, outweighed the individual's reduced privacy interest as a former dean. The report's contents related to the individual's administrative role, and their current lack of university position diminished anticipated negative impacts. The university's publication of the report did not equate to endorsement but rather adherence to transparency principles, leading to the decision to publish the entire report. However, the court partially granted the appeal regarding cost consequences, finding the previous decision unlawful in that regard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Veröffentlichung des Berichts über die Administrativuntersuchung «Führung, Strukturen und Governance am ZZM» | [Veröffentlichung eines Schlussberichts über eine Administrativuntersuchung auf der Website der Universität Zürich] Die Administrativuntersuchung hatte die Governance an einem universitären Institut zum Gegenstand und bezog sich auf das Sichtbarmachen und die Identifikation von Abläufen und Strukturen innerhalb der Organisation, einschliesslich fehlerhafter Kontrollmechanismen. Das öffentliche Interesse erstreckt sich auf den gesamten Inhalt des Schlussberichts und nicht nur auf die Empfehlungen, da sich diese nicht aus sich selbst heraus verstehen lassen und damit dem Öffentlichkeitsprinzip nicht Genüge getan wäre (E. 4.3.2). Sämtliche Angaben im Schlussbericht betreffen den Beschwerdeführer durchwegs in seiner damaligen Rolle als Dekan und erfolgen im Kontext seiner administrativen Funktion. In diesem Sinn ist sein Schutzbedürfnis vermindert. Ausserdem bekleidet er seit einigen Jahren keine Funktion mehr an der Universität, weshalb die befürchteten negativen Auswirkungen auf seine Person als eher gering einzustufen sind (E. 4.3.3). Die Universität ist nicht Verfasserin des Berichts und macht sich dessen Inhalt mit der Veröffentlichung nicht zu eigen. Es handelt sich deshalb nicht um eine aktive Information im eigenen Namen, bei der sie am Sachlichkeitsgebot zu messen wäre (E. 4.3.3). Das öffentliche Interesse an der Publikation des gesamten Schlussberichts ist stärker zu gewichten als die möglichen negativen Auswirkungen der Publikation für den Beschwerdeführer (E. 4.3.5). Der Schlussbericht betrifft den Beschwerdeführer in seiner damaligen Stellung als Dekan und damit als Arbeitnehmer der Universität. In Bezug auf die Kostenfolgen ist deshalb von einer personalrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die vorinstanzliche Kostenfolge ist folglich rechtswidrig und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Verwaltungstransparenz Administrativuntersuchung Forschungsfreiheit gesetzliche Auskunftspflicht laufender Zins Öffentlichkeitsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 IDG

Cited as the legal basis for the public's right to access information regarding administrative investigations.

Art. 23 IDG

Cited in relation to the publication of reports from administrative investigations.

§ 13 Abs. 3 VRG

Cited in relation to the cost consequences of the legal dispute.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00024

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00024 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.06.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Veröffentlichung des Berichts über die Administrativuntersuchung «Führung, Strukturen und Governance am ZZM» · [Veröffentlichung eines Schlussberichts über eine Administrativuntersuchung auf der Website der Universität Zürich] Die Administrativuntersuchung hatte die Governance an einem universitären Institut zum Gegenstand und bezog sich auf das Sichtbarmachen und die Identifikation von Abläufen und Strukturen innerhalb der Organisation, einschliesslich fehlerhafter Kontrollmechanismen.

Das öffentliche Interesse erstreckt sich auf den gesamten Inhalt des Schlussberichts und nicht nur auf die Empfehlungen, da sich diese nicht aus sich selbst heraus verstehen lassen und damit dem Öffentlichkeitsprinzip nicht Genüge getan wäre (E. 4.3.2). Sämtliche Angaben im Schlussbericht betreffen den Beschwerdeführer durchwegs in seiner damaligen Rolle als Dekan und erfolgen im Kontext seiner administrativen Funktion. In diesem Sinn ist sein Schutzbedürfnis vermindert. Ausserdem bekleidet er seit einigen Jahren keine Funktion mehr an der Universität, weshalb die befürchteten negativen Auswirkungen auf seine Person als eher gering einzustufen sind (E. 4.3.3).

Die Universität ist nicht Verfasserin des Berichts und macht sich dessen Inhalt mit der Veröffentlichung nicht zu eigen. Es handelt sich deshalb nicht um eine aktive Information im eigenen Namen, bei der sie am Sachlichkeitsgebot zu messen wäre (E. 4.3.3). Das öffentliche Interesse an der Publikation des gesamten Schlussberichts ist stärker zu gewichten als die möglichen negativen Auswirkungen der Publikation für den Beschwerdeführer (E. 4.3.5). Der Schlussbericht betrifft den Beschwerdeführer in seiner damaligen Stellung als Dekan und damit als Arbeitnehmer der Universität.

In Bezug auf die Kostenfolgen ist deshalb von einer personalrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die vorinstanzliche Kostenfolge ist folglich rechtswidrig und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVUNTERSUCHUNG BEKANNTGABE BERICHT INFORMATION ÖFFENTLICHES INTERESSE PUBLIKATION · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. 1 IDG Art. 23 IDG § 13 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3