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VB.2025.00021 • VG ZH VB.2025.00021 KI-generiert

Municipality Ordered to Cover Private School Costs Due to Inadequate Public Education

Geschäftsnummer VB.2025.00021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a lower court decision obligating a party to cover the private school costs for a child born in 2012, effective from April 2024, because the switch to private schooling was deemed necessary for the child's well-being, as the public education options available were inadequate. The court reasoned that since the child could no longer be forced into a boarding school environment where they were only tolerated and not receiving proper instruction, and given that the subsequent private homeschooling arrangement also failed to provide adequate primary education right before a grade transition, the parents' decision to opt for private schooling was an unavoidable emergency measure, making the municipality responsible for the costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kosten Privatschule | Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Schulkosten des 2012 geborenen Beschwerdegegners an einer von dessen Eltern frei gewählten Privatschule für die Zeit ab dem 18. April 2024 für das Schuljahr 2024/2025 und bis auf Weiteres, weil der Schulwechsel zur Wahrung des Wohls des Knaben erforderlich gewesen und den Eltern nichts anderes übriggeblieben sei.] Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (E. 3.4). Hiervon ist vorliegend auszugehen. So konnte von den Eltern des Beschwerdegegners mit Blick auf das Kindeswohl nicht verlangt werden, ihren Sohn Anfang 2024 weiter gegen seinen Willen und unter Zwang in das von ihm seit September 2023 besuchte Schulinternat zu schicken, wo er seit November 2023 ohnehin nur noch geduldet war und keinen angemessenen Schulunterricht erhielt. Bei der von ihnen im Anschluss an den Austritt des Beschwerdegegners aus dem Internat gewählten Schulform des privaten Hausunterrichts handelte es sich sodann von Anfang an um eine blosse Notlösung. Entgegen der Beschwerdeführerin konnte auch darin kein angemessener Grundschulunterricht für den Beschwerdegegner erblickt werden, der im Frühjahr 2024 kurz vor dem Stufenwechsel stand, seit einem Jahr keinen regulären Unterricht mehr besucht hatte und dessen soziale Kontakte während dieser Zeit ebenfalls auf ein Minimum reduziert waren. Es war den Eltern nicht zumutbar, noch weitere drei Monate bis zur geplanten Überprüfung der Situation zuzuwarten (zum Ganzen E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf Primarschulunterricht Privatschule Verwaltungskosten Bildungsbedarf Schulgeldbeitrag Schulgemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00021

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00021 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.09.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kosten Privatschule · Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Schulkosten des 2012 geborenen Beschwerdegegners an einer von dessen Eltern frei gewählten Privatschule für die Zeit ab dem 18. April 2024 für das Schuljahr 2024/2025 und bis auf Weiteres, weil der Schulwechsel zur Wahrung des Wohls des Knaben erforderlich gewesen und den Eltern nichts anderes übriggeblieben sei.] Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (E. 3.4).

Hiervon ist vorliegend auszugehen. So konnte von den Eltern des Beschwerdegegners mit Blick auf das Kindeswohl nicht verlangt werden, ihren Sohn Anfang 2024 weiter gegen seinen Willen und unter Zwang in das von ihm seit September 2023 besuchte Schulinternat zu schicken, wo er seit November 2023 ohnehin nur noch geduldet war und keinen angemessenen Schulunterricht erhielt. Bei der von ihnen im Anschluss an den Austritt des Beschwerdegegners aus dem Internat gewählten Schulform des privaten Hausunterrichts handelte es sich sodann von Anfang an um eine blosse Notlösung.

Entgegen der Beschwerdeführerin konnte auch darin kein angemessener Grundschulunterricht für den Beschwerdegegner erblickt werden, der im Frühjahr 2024 kurz vor dem Stufenwechsel stand, seit einem Jahr keinen regulären Unterricht mehr besucht hatte und dessen soziale Kontakte während dieser Zeit ebenfalls auf ein Minimum reduziert waren. Es war den Eltern nicht zumutbar, noch weitere drei Monate bis zur geplanten Überprüfung der Situation zuzuwarten (zum Ganzen E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT BESONDERE PÄDAGOGISCHE BEDÜRFNISSE EIGENMACHT KOOPERATIONSPFLICHT KOSTENÜBERNAHME MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG PRIVATSCHULBESUCH SCHULABSENTISMUS SCHULKOSTEN SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG TREU UND GLAUBEN ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. 2 BehiG Art. 5 Abs. 3 BV Art. 19 BV Art. 62 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2