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VB.2025.00018 • VG ZH VB.2025.00018 KI-generiert

Residence Permit Refusal Upheld Due to Appellant's Conduct

Geschäftsnummer VB.2025.00018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal challenging the refusal to extend or reissue a residence permit following the appellant's separation from his spouse, with the request based on his relationship with his children. Although the application was filed late, the court reasoned that to avoid undue formalism and maintain proportionality, the permit should be reissued if continued residence would have been granted had the application been timely and no grounds for revocation existed. Despite acknowledging a close emotional and current financial bond with the children, the court found the appellant's overall conduct, considering past criminality, reliance on social assistance, and existing debts, was no longer impeccable, thus justifying the interference with family life as proportionate, especially given his lack of integration, which negated any right to reside based on private life. Consequently, the court dismissed the appeal, affirming the non-extension/non-reissuance due to the hopelessness of the case overall.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von der Ehefrau gestützt auf die Beziehung zu den Kindern.] Das Verlängerungsgesuch ist verspätet gestellt worden. Zur Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit ist die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen (E. 2). Der Beschwerdeführer kann seinen Aufenthalt nach der Trennung von seiner Ehefrau nicht auf die eheliche Gemeinschaft abstützen (E. 3). Es ist von einer engen Beziehung in affektiver Hinsicht zu seinen Kindern auszugehen (E. 4.2). Es ist zumindest aktuell auch in finanzieller Hinsicht von einer engen Beziehung auszugehen (E. 4.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der Straffälligkeit, der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht mehr als tadellos gelten. Der Eingriff ins Familienleben ist unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt. (E. 4.5). Aufgrund der mangelnden Integration kommt ihm kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben zu (E. 5). Die Nichtverlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 6). Es sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (E. 7). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Recht auf Familiengründung Ehegatte Bestimmung des Wohnsitzes Ausweisungsverfahren
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00018

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00018 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.05.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von der Ehefrau gestützt auf die Beziehung zu den Kindern.] Das Verlängerungsgesuch ist verspätet gestellt worden.

Zur Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit ist die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen (E. 2). Der Beschwerdeführer kann seinen Aufenthalt nach der Trennung von seiner Ehefrau nicht auf die eheliche Gemeinschaft abstützen (E. 3). Es ist von einer engen Beziehung in affektiver Hinsicht zu seinen Kindern auszugehen (E. 4.2). Es ist zumindest aktuell auch in finanzieller Hinsicht von einer engen Beziehung auszugehen (E. 4.3).

Das Verhalten des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der Straffälligkeit, der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht mehr als tadellos gelten. Der Eingriff ins Familienleben ist unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt. (E. 4.5). Aufgrund der mangelnden Integration kommt ihm kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben zu (E. 5). Die Nichtverlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (E. 6). Es sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (E. 7).

Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3