Unidentified Foreign National Detention Extension Upheld Despite Counsel Notification Flaw
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the extension of detention for enforcement against a foreign national whose identity could not be conclusively established, reasoning that the individual's failure to cooperate in procuring necessary documents, likely stemming from providing incorrect identity information, justified the detention as a means to compel compliance with removal obligations. Although the authorities violated the procedural requirement to inform the detainee of their right to state-appointed counsel during the initial hearing following a period of prolonged detention or imprisonment, the court determined that the significant public interest in ensuring the removal outweighed this procedural defect, especially since the detainee appeared to control the duration of their detention.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung Durchsetzungshaft (GI240198-L) | Grund für Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; Anspruch auf anwaltliche Vertretung bei der Anordnung von Durchsetzungshaft. Die Durchsetzungshaft kann dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu bewegen (E. 3.4). Mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers, das Fehlen nachweisbarer Bemühungen, mit den algerischen Behörden in Kontakt zu treten, und die Lingua-Befragung erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die Identifizierung des Beschwerdeführers bis anhin an seinen nicht korrekten Angaben zur eigenen Identität scheiterte. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Mögliche Zweifel stehen einer Durchsetzungshaft nicht entgegen, falls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene seine wahre Identität zur Verhinderung der Ausschaffung bewusst verschweigt (E. 4.2.3). Bei der Durchsetzungshaft besteht – falls diese direkt an eine längere Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst – bereits hinsichtlich des erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahrens (Art. 78 Abs. 4 AIG) die Pflicht der Behörden, die betroffene Person auf ihren Anspruch auf anwaltliche Vertretung hinzuweisen und ihr auf ihren Wunsch hin bzw. vorbehältlich eines gegenteiligen Wunsches eine Rechtsvertretung von Amtes wegen beizugeben (E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht immer zur Haftentlassung. Nach der Rechtsprechung kommt es vielmehr einerseits darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt, andererseits kann das Anliegen einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung der Freilassung entgegenstehen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (E. 5.3.1). Das im vorliegenden Fall sehr grosse öffentliche Interesse amFortbestehen der Durchsetzungshaft überwiegt den Verfahrensmangel (E. 5.3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision pertains to the legal basis for detention pending enforcement, which is the subject of the court's final decision to uphold the detention.
This provision concerns the right to legal counsel during the initial hearing for enforcement detention, which was discussed in the context of procedural requirements.
This provision likely relates to the grounds or procedures for continued enforcement detention, which the court implicitly confirmed by dismissing the appeal.
This constitutional provision regarding the right to legal counsel was discussed in relation to the appellant's rights during detention.
This constitutional provision regarding the right to freedom was considered in the context of the detention order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00016
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224708&W10_KEY=13317006&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00016 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.02.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Durchsetzungshaft (GI240198-L) · Grund für Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; Anspruch auf anwaltliche Vertretung bei der Anordnung von Durchsetzungshaft. Die Durchsetzungshaft kann dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu bewegen (E. 3.4).
Mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers, das Fehlen nachweisbarer Bemühungen, mit den algerischen Behörden in Kontakt zu treten, und die Lingua-Befragung erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die Identifizierung des Beschwerdeführers bis anhin an seinen nicht korrekten Angaben zur eigenen Identität scheiterte. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Mögliche Zweifel stehen einer Durchsetzungshaft nicht entgegen, falls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene seine wahre Identität zur Verhinderung der Ausschaffung bewusst verschweigt (E. 4.2.3).
Bei der Durchsetzungshaft besteht – falls diese direkt an eine längere Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst – bereits hinsichtlich des erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahrens (Art. 78 Abs. 4 AIG) die Pflicht der Behörden, die betroffene Person auf ihren Anspruch auf anwaltliche Vertretung hinzuweisen und ihr auf ihren Wunsch hin bzw. vorbehältlich eines gegenteiligen Wunsches eine Rechtsvertretung von Amtes wegen beizugeben (E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht immer zur Haftentlassung.
Nach der Rechtsprechung kommt es vielmehr einerseits darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt, andererseits kann das Anliegen einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung der Freilassung entgegenstehen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet (E. 5.3.1). Das im vorliegenden Fall sehr grosse öffentliche Interesse am Fortbestehen der Durchsetzungshaft überwiegt den Verfahrensmangel (E. 5.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFKLÄRUNGSPFLICHT DURCHSETZUNGSHAFT FÜRSORGEPFLICHT IDENTITÄT RECHTSVERBEISTÄNDUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 78 Abs. 2 AIG Art. 78 Abs. 4 AIG Art. 79 AIG Art. 29 Abs. 3 BV Art. 31 Abs. 2 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2