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VB.2025.00009 • VG ZH VB.2025.00009 KI-generiert

Police Officer Sexual Harassment Termination Upheld

Geschäftsnummer VB.2025.00009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the immediate termination of employment for a police officer who, while on duty and in uniform, verbally sexually harassed a junior female colleague by repeatedly asking her for paid sexual intercourse during a break. The court reasoned that the established facts constituted serious sexual harassment committed in a professional context, which, compounded by the employee's prior behavioral issues and lack of subsequent remorse or reflection, rendered the immediate termination a proportionate measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses | [Die Stadtpolizei Zürich entliess den Beschwerdeführer fristlos, nachdem er anlässlich eines Diensteinsatzes in der Pause und in Anwesenheit von zwei weiteren Kolleginnen und Kollegen eine 21-jährige, noch nicht lange bei der Stadtpolizei tätige Kollegin verbal sexuell belästigte, indem er sie wiederholt nach Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung fragte.] Die wiederholt an die betroffene Kollegin gerichtete Frage nach Geschlechtsverkehr gegen Geld bzw. dieser Vorfall ist als erstellt zu erachten und als sexuelle Belästigung zu qualifizieren (E.3.2 und 4.1). Der Beschwerdeführer beging die sexuelle Belästigung in Uniform und während eines Diensteinsatzes. Die Verfehlung wiegt schwer, der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit Verhaltensmängel an den Tag gelegt und er zeigte im Nachgang an den fraglichen Vorfall keine Einsicht, Reue oder Ansätze einer Reflexion seines eigenen Verhaltens. Die fristlose Kündigung ist unter Berücksichtigung dieser Umstände verhältnismässig (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Polizeibeamter sexuelle Belästigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wahrung des Ansehens des Amtes Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 GlG
This provision is cited in the section detailing the applicable legal norms, suggesting its relevance to the qualification of the conduct.
Art. 21 Abs. 1 PR
4 GlG Art. 21 Abs. 1 PR Zürich · Publikationen:
Art. 21 Abs. 1 PR Zürich
This provision underlies the court's decision to uphold the immediate termination of the employment relationship.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 21 Abs. 1 PR Zürich

This provision underlies the court's decision to uphold the immediate termination of the employment relationship.

Art. 4 GlG

This provision is cited in the section detailing the applicable legal norms, suggesting its relevance to the qualification of the conduct.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00009

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2025.00009 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.09.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses · [Die Stadtpolizei Zürich entliess den Beschwerdeführer fristlos, nachdem er anlässlich eines Diensteinsatzes in der Pause und in Anwesenheit von zwei weiteren Kolleginnen und Kollegen eine 21-jährige, noch nicht lange bei der Stadtpolizei tätige Kollegin verbal sexuell belästigte, indem er sie wiederholt nach Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung fragte.] Die wiederholt an die betroffene Kollegin gerichtete Frage nach Geschlechtsverkehr gegen Geld bzw. dieser Vorfall ist als erstellt zu erachten und als sexuelle Belästigung zu qualifizieren (E.3.2 und 4.1).

Der Beschwerdeführer beging die sexuelle Belästigung in Uniform und während eines Diensteinsatzes. Die Verfehlung wiegt schwer, der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit Verhaltensmängel an den Tag gelegt und er zeigte im Nachgang an den fraglichen Vorfall keine Einsicht, Reue oder Ansätze einer Reflexion seines eigenen Verhaltens. Die fristlose Kündigung ist unter Berücksichtigung dieser Umstände verhältnismässig (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTLOSE KÜNDIGUNG SEXUELLE BELÄSTIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 4 GlG Art. 21 Abs. 1 PR Zürich · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3