Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00779 • VG ZH VB.2024.00779 KI-generiert

Transfer Mootness and Cost Allocation in Correctional Facility Appeal

Geschäftsnummer VB.2024.00779
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A request for transfer between correctional facilities without a change in regime became moot because the petitioner suffered a stroke while the appeal was pending, rendering the requested transfer immediately impossible due to the resulting health condition. The court reasoned that since the primary claim was moot, the appeal procedure must be discontinued, but the petitioner retained a legal interest regarding the cost allocation of the lower court's decision. Applying a summary review, the court found the lower authority's cost decision not clearly untenable, thus declining to alter it, and determined the appeal would likely have been dismissed otherwise, leading to the imposition of court costs on the petitioner without awarding them party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung ohne Regimewechsel | Versetzung ohne Regimewechsel. Eine Versetzung von der JVA Realta in Cazis in das Haus Lägern in Regensdorf ist angesichts des während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens erlittenen Schlaganfalls bzw. des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mindestens in absehbarer Zeit unbestrittenermassen nicht mehr möglich. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der beantragten Versetzung ist somit dahingefallen und das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung des Rekursentscheids hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 3.1). Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist daher abzusehen (E. 3). Die Beschwerde wäre vermutlich abzuweisen gewesen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 4.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Gegenstandslosigkeit der Überstellung Kostenverlegung Überstellung verurteilter Personen Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Haftkosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. I StGB

Cited in the legal norms section, suggesting relevance to the substantive issue regarding detention/transfer, although the core ruling is procedural.

§ 58 JVV

Cited in the legal norms section, suggesting relevance to the administrative regulation concerning the transfer issue.

Art. 64 BGG

The court would likely apply this article regarding legal aid if it had been mentioned in the final orders, but since it is not explicitly cited in the dispositive regarding costs or legal aid, it is excluded based on the strict rule.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00779

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00779 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung ohne Regimewechsel · Versetzung ohne Regimewechsel. Eine Versetzung von der JVA Realta in Cazis in das Haus Lägern in Regensdorf ist angesichts des während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens erlittenen Schlaganfalls bzw. des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mindestens in absehbarer Zeit unbestrittenermassen nicht mehr möglich.

Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der beantragten Versetzung ist somit dahingefallen und das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung des Rekursentscheids hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (E. 3.1). Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist daher abzusehen (E. 3).

Die Beschwerde wäre vermutlich abzuweisen gewesen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 4.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GEGENSTANDSLOSIGKEIT HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT SUMMARISCHE PRÜFUNG UNTERLIEGERPRINZIP VERSETZUNG VERSETZUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · § 58 JVV Art. 84 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4