Provider Excluded for Late Tender Submission Due to Snowfall
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA provider was correctly excluded from a public tender because their offer arrived ten minutes late due to heavy snowfall, constituting a violation of a material formal requirement under the relevant procurement law, which mandates a strict standard for assessing formal defects, especially concerning submission deadlines. The court reasoned that since the tendering documents implied that physical receipt was the determining factor for timeliness, and severe weather had been forecast, the exclusion was not overly formalistic, particularly as another bidder had managed to submit their offer on time, and the appellant had no right to be heard prior to the opening of the submissions.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission (Ausschluss) | Formerfordernis; Fristenwahrung. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB kann eine Anbieterin bei wesentlichen Formfehlern ausgeschlossen werden (E. 3.1). Die Beurteilung von Formmängeln erfolgt nach einem strengen Massstab. Die Nichteinhaltung der Eingabefrist gilt als Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses (E. 3.2). Das Angebot der Beschwerdeführerin traf aufgrund starker Schneefälle erst um 17.10 Uhr, und damit 10 Minuten nach Ende der Frist, bei der Vergabebehörde ein. Die Sendung erfolgte als "Swiss-Express 'Mond'", wobei die Schweizerische Post eine Zusendung vor 9.00 Uhr in Aussicht stellt (E. 4.1). Nach Auslegung der Ausschreibungsunterlagen konnten und mussten die Anbietenden davon ausgehen, dass die Vergabebehörde das Zugangsprinzip für massgeblich erklärte (E. 4.3.3). Der Ausschluss war nicht überspitzt formalistisch, da aufgrund der Wetterprognose starke Schneefälle vorhergesagt waren. Eine Mitbewerberin der Beschwerdeführerin bemerkte die verzögerte Postzustellung und reichte noch vor Fristablauf ein weiteres Dossier ein (E. 4.4.1). Auch eine geringfügig überschrittene Frist stellt einen Formfehler dar (E. 4.4.4). Vor Eröffnung der Verfügung haben die Anbieter keinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 51 Abs. 1 IVöB), weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was used to justify the exclusion of a bidder due to significant formal errors, which is the main ground for the final decision.
This article was cited regarding the absence of a violation of the right to be heard before the decision was served.
This provision is cited in the context of the procedural review, even if the decision itself is from a cantonal administrative court, implying its relevance for the overall legal framework discussed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00772
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00772 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.07.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission (Ausschluss) · Formerfordernis; Fristenwahrung. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB kann eine Anbieterin bei wesentlichen Formfehlern ausgeschlossen werden (E. 3.1). Die Beurteilung von Formmängeln erfolgt nach einem strengen Massstab. Die Nichteinhaltung der Eingabefrist gilt als Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses (E. 3.2).
Das Angebot der Beschwerdeführerin traf aufgrund starker Schneefälle erst um 17.10 Uhr, und damit 10 Minuten nach Ende der Frist, bei der Vergabebehörde ein. Die Sendung erfolgte als "Swiss-Express 'Mond'", wobei die Schweizerische Post eine Zusendung vor 9.00 Uhr in Aussicht stellt (E. 4.1). Nach Auslegung der Ausschreibungsunterlagen konnten und mussten die Anbietenden davon ausgehen, dass die Vergabebehörde das Zugangsprinzip für massgeblich erklärte (E. 4.3.3). Der Ausschluss war nicht überspitzt formalistisch, da aufgrund der Wetterprognose starke Schneefälle vorhergesagt waren.
Eine Mitbewerberin der Beschwerdeführerin bemerkte die verzögerte Postzustellung und reichte noch vor Fristablauf ein weiteres Dossier ein (E. 4.4.1). Auch eine geringfügig überschrittene Frist stellt einen Formfehler dar (E. 4.4.4). Vor Eröffnung der Verfügung haben die Anbieter keinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 51 Abs. 1 IVöB), weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS FORMERFORDERNIS FORMFEHLER FRISTEINHALTUNG RECHTZEITIGKEIT · Rechtsnormen: · Art./§ 3 Abs. I BeiG IVöB Art./§ 4a Abs. I lit. b BeiG IVöB Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG Art. 5 Abs. II BV Art. 1 Abs. II lit. c IVöB Art. 34 Abs. I IVöB Art. 37 Abs. I IVöB Art. 37I IVöB Art. 44 Abs. I IVöB Art. 44 Abs. I lit. b IVöB Art. 51 IVöB Art. 51 Abs. I IVöB § 24 Abs. I SubmV · Publikationen:
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