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VB.2024.00764 • VG ZH VB.2024.00764 KI-generiert

Administrative Court Dismisses Fee Waiver Appeal Due to Lack of Standing; Grants Pro Bono Representation with Reduced Rate

Geschäftsnummer VB.2024.00764
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning a fee waiver/reduction because the City of Zurich Civil Registry Office lacked the necessary legal standing to appeal, as it is merely a department of the Civil Affairs Office under the Presidential Department, with no statutory authorization or specific mandate for litigation. Consequently, the court did not proceed with the appeal; however, it granted the motion by the opposing party for pro bono legal representation, finding the representative, though not a lawyer, sufficiently knowledgeable and working for a non-profit organization whose mission includes such representation, setting the hourly rate for compensation at CHF 100 due to the representative not being a lawyer or jurist.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebührenerlass/-ermässigung | [Keine Beschwerdelegitimation des Zivilstandsamts der Stadt Zürich mangels eigener Rechtspersönlichkeit.] Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich ist eine Abteilung des Bevölkerungsamts. Dieses ist eine Dienstabteilung des Präsidialdepartements. Es hat folglich keine eigene Rechtspersönlichkeit (E. 1.3). Das städtische Recht sieht keine Übertragung von Prozessführungsbefugnissen an die Leiterin des Zivilstandsamts vor und es liegt auch kein spezieller Ermächtigungsbeschluss vor (E. 1.4). Das Zivilstandsamt ist deshalb nicht beschwerdelegitimiert und es ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gutgeheissen. Ihr Rechtsvertreter ist nicht Jurist und arbeitet womöglich unentgeltlich. Dies schliesst aber eine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht aus: Zum einen erscheint er als hinreichend rechtskundig, um eine effektive Interessenwahrnehmung gewährleisten zu können. Zum anderen ist die Fachstelle, für die er tätig ist, eine gemeinnützige Organisation, von deren Zweck die Vertretung einer Person in einem Verfahren betreffend die Geschlechtseintragung im Zivilstandsregister erfasst ist (E. 2.2.1). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin weder Anwalt noch Jurist ist, ist für die Entschädigung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- auszugehen (E. 2.2.2). Nichteintreten. Gegenstandslosigkeit UP-Gesuch der Beschwerdegegnerin. Gutheissung URB-Gesuch der Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Beschwerdelegitimation gesetzliche Vertretung Rechtshilfe in Zivilsachen Gebührenreduktion Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 VRG

This provision is cited in the dispositive for the decision not to enter upon the appeal (Nichteintreten).

§ 21 Abs. 2 VRG

This procedural provision is cited in the dispositive regarding the granting of the application for legal aid (Gutheissung URB-Gesuch der Beschwerdegegnerin).

§ 17 Abs. 2 VRG

This provision is cited in the dispositive regarding the granting of the application for legal aid (Gutheissung URB-Gesuch der Beschwerdegegnerin).

§ 16 Abs. 2 VRG

This provision is cited in the dispositive regarding the granting of the application for legal aid (Gutheissung URB-Gesuch der Beschwerdegegnerin).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00764

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00764 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gebührenerlass/-ermässigung · [Keine Beschwerdelegitimation des Zivilstandsamts der Stadt Zürich mangels eigener Rechtspersönlichkeit.] Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich ist eine Abteilung des Bevölkerungsamts. Dieses ist eine Dienstabteilung des Präsidialdepartements.

Es hat folglich keine eigene Rechtspersönlichkeit (E. 1.3). Das städtische Recht sieht keine Übertragung von Prozessführungsbefugnissen an die Leiterin des Zivilstandsamts vor und es liegt auch kein spezieller Ermächtigungsbeschluss vor (E. 1.4). Das Zivilstandsamt ist deshalb nicht beschwerdelegitimiert und es ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gutgeheissen. Ihr Rechtsvertreter ist nicht Jurist und arbeitet womöglich unentgeltlich.

Dies schliesst aber eine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht aus: Zum einen erscheint er als hinreichend rechtskundig, um eine effektive Interessenwahrnehmung gewährleisten zu können. Zum anderen ist die Fachstelle, für die er tätig ist, eine gemeinnützige Organisation, von deren Zweck die Vertretung einer Person in einem Verfahren betreffend die Geschlechtseintragung im Zivilstandsregister erfasst ist (E. 2.2.1). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin weder Anwalt noch Jurist ist, ist für die Entschädigung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- auszugehen (E. 2.2.2).

Nichteintreten. Gegenstandslosigkeit UP-Gesuch der Beschwerdegegnerin. Gutheissung URB-Gesuch der Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION FACHSTELLE GEMEINNÜTZIGE ORGANISATION LEGITIMATION UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZIVILSTANDSAMT ZIVILSTANDSWESEN · Rechtsnormen: · § 16 Abs. 2 VRG § 17 Abs. 2 VRG § 21 Abs. 2 VRG § 49 VRG Art. 90 Abs. 1 ZStV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3