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VB.2024.00751 • VG ZH VB.2024.00751 KI-generiert

Appeal Against Extended Contact Ban in Domestic Violence Case Granted

Geschäftsnummer VB.2024.00751
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal against the extension of a contact ban imposed on an individual under domestic violence protection law concerning their son. The court reasoned that the initial protective measures were based solely on harsh text messages sent to the mother, and there was no evidence that the son had been directly affected by, or traumatized due to, the appellant's domestic violence against the mother, nor was there any indication the appellant would misuse contact with the son to violate the ban or instrumentalize the child against the mother. Consequently, the court held that prohibiting contact with the son under the relevant protection statute was unjustified and the contact ban should not have been extended, clarifying that custody and handover disputes should be addressed within family law proceedings rather than through compensatory measures under the domestic violence law, leading to the appeal being granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots zum Sohn.] Es lassen sich weder Hinweise dafür entnehmen, dass der Sohn unmittelbar von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen (gewesen) wäre, noch, dass der Sohn aufgrund der häuslichen Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdeführerin traumatisiert wäre, zumal allein die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdeführerin geschriebenen, derben SMS den Grund für die Anordnung der Schutzmassnahmen bildeten, während die Besuchsrechtsregelung und die Übergaben offensichtlich schon länger für Kontroversen sorgen und nicht dargelegt wurde oder ersichtlich ist, dass der Sohn in jüngerer Zeit häusliche Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin miterlebt hätte. Auch bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit dem Sohn zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin missbrauchen oder den Sohn gegen sie instrumentalisieren würde (E. 4.1). Demgemäss rechtfertigte es sich unter keinem Titel, dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gewaltschutzgesetz den Kontakt zu seinem Sohn zu verbieten. Entsprechend hätte das Kontaktverbot auch nicht verlängert werden dürfen. Die umstrittene Besuchsrechtsregelung und die problematischen Übergaben sind allenfalls im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens im Interesse des Sohns anzupassen. Entsprechende Korrekturen lassen sich nicht kompensatorisch auf dem Weg von Gewaltschutzmassnahmen erwirken (E. 4.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Kindesschutzverfahren Ausdehnung des Verfahrens Schutz der Familie Sistierung des Besuchsrechts persönlicher Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

The appeal was granted because the extension of the contact ban against the father was not justified under the Protection against Violence Act.

Art. 12 Abs. I GSG

The court implicitly ruled on the measure based on the general provisions for imposing protective measures under the Protection against Violence Act.

Art. 2 Abs. I lit. a GSG

This provision defining the scope of the Protection against Violence Act was considered in the context of denying the extension of the protective measure.

Art. 3 Abs. II lit. c GSG

This provision, concerning the grounds for protective measures, was considered in the context of denying the extension of the protective measure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00751

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00751 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots zum Sohn.] Es lassen sich weder Hinweise dafür entnehmen, dass der Sohn unmittelbar von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen (gewesen) wäre, noch, dass der Sohn aufgrund der häuslichen Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdeführerin traumatisiert wäre, zumal allein die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdeführerin geschriebenen, derben SMS den Grund für die Anordnung der Schutzmassnahmen bildeten, während die Besuchsrechtsregelung und die Übergaben offensichtlich schon länger für Kontroversen sorgen und nicht dargelegt wurde oder ersichtlich ist, dass der Sohn in jüngerer Zeit häusliche Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin miterlebt hätte.

Auch bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit dem Sohn zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin missbrauchen oder den Sohn gegen sie instrumentalisieren würde (E. 4.1). Demgemäss rechtfertigte es sich unter keinem Titel, dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gewaltschutzgesetz den Kontakt zu seinem Sohn zu verbieten. Entsprechend hätte das Kontaktverbot auch nicht verlängert werden dürfen. Die umstrittene Besuchsrechtsregelung und die problematischen Übergaben sind allenfalls im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens im Interesse des Sohns anzupassen.

Entsprechende Korrekturen lassen sich nicht kompensatorisch auf dem Weg von Gewaltschutzmassnahmen erwirken (E. 4.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BESUCHSRECHT FAMILIENRECHT GEFÄHRDUNG DES KINDESWOHLS KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3