Retention of Seized Passport to Enforce Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national who repeatedly sought reconsideration of a final deportation order and whose daughter submitted the applicant's passport to the immigration authority had their travel document seized and retained based on the authority's decision to secure enforcement of the deportation, which the applicant challenged as an unlawful real act rather than a formal deposit order. The court reasoned that the retention of a voluntarily submitted passport falls within the scope of the legal provision allowing the authority to require the deposit of travel documents after a removal order, and while the measure must be necessary and proportionate, the applicant's persistent refusal to comply with the final deportation ruling, despite being elderly, justified the retention of the passport as the mildest means to ensure the feasibility of the removal.
Legislator-Regeste
AmtlichHinterlegung von Reisedokumenten sowie Rechtsverweigerung | Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e lit. c AIG). [Die Beschwerdeführerin ersuchte nach rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts zweimal um die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter. Im Rahmen eines Gesuchs um Visumerteilung übermittelte die Tochter den russischen Reisepass ihrer Mutter an das Migrationsamt. Hierauf zeigte dieses der Beschwerdeführerin an, den Reisepass gestützt auf Art. 64e lit. c AIG sicherstellen zu wollen. Kurze Zeit später erging die Verfügung mit der Aufforderung zur Hinterlegung des Reisepasses. Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe ihres Reisepasses.] Anstelle einer Haft können in Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips mildere Massnahmen angeordnet werden. In Betracht kommen dabei – auch nach Ablauf der Ausreisefrist – insbesondere die Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG. Gemäss Art. 64e lit. c AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung Ausländerinnen und Ausländer verpflichten, Reisedokumente zu hinterlegen (E. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet, das mit Realakt vollzogene Einziehen und fortlaufende Vorenthalten des Reisepasses entspreche nicht der verfügten Verpflichtung zur Hinterlegung des Reisepasses. Dass die Verpflichtung zur Hinterlegung von Anfang an zwangsweise vollzogen werden könne, sehe Art. 64 AIG nicht vor (E. 3.2). Entgegen dieser Auffassung muss auch die Einbehaltung des Reisepasses nach freiwilliger Einreichung desselben vom Sinn und Zweck von Art. 64e lit. c AIG erfasst sein und nicht bloss die proaktive Herausgabe des Reisepasses auf Aufforderung der Behörde hin. Der Erlass einer anfechtbaren Verfügung wurde damit nicht unrechtmässig verweigert (E. 3.3.). Die Massnahme muss jedoch im Einzelfall notwendig, geeignet und verhältnismässig sein (E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei ihr als 84-jähriger Witwe keine Fluchtgefahr bestehe. Der Verweis auf dieVermeidung der Fluchtgefahr bezieht sich einzig auf Massnahmen während der Dauer der Ausreisefrist. Ist die Ausreisefrist verstrichen und hält sich die betroffene Person rechtswidrig im Land auf, muss Fluchtgefahr nicht zwingend vorausgesetzt werden, damit weitere Massnahmen ergriffen werden können (E. 3.4.2). Ferner trifft zu, dass neben dem direkten Nachweis der Staatsangehörigkeit mittels Reisepasses gemäss dem mit Russland abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen auch der indirekte Staatsangehörigkeitsnachweis mittels offizieller Fotokopie erbracht werden kann. Verfügt die rückzuübernehmende Person jedoch über einen gültigen nationalen Reisepass, bedarf es von Vornherein keines Rückübernahmegesuchs (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einbehaltung des Reisepasses gleichwohl als probates Mittel, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Ob die Vermutung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könnte ihre Reisepapiere bei Herausgabe vernichten, zutrifft, ist letztlich unerheblich. Ausgewiesen ist, dass diese bereits zweimal erfolglose Wiedererwägungsgesuche gestellt hat und sich damit hartnäckig weigert, dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Folge zu leisten. Die Hinterlegung bzw. Einbehaltung des Reisepasses stellt damit das mildeste Mittel dar, um die Durchführbarkeit der Wegweisung sicherzustellen. Insgesamt erweist sich das Vorgehen des Migrationsamts daher als verhältnismässig (E. 3.4.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the administrative authority's power to oblige foreigners to deposit travel documents after a deportation order has been issued.
This general provision on coercive measures is mentioned in relation to the milder measures that can be ordered, including those under Art. 64e AIG.
This provision is applied in the final order regarding the allocation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00750
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00750 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Hinterlegung von Reisedokumenten sowie Rechtsverweigerung · Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e lit. c AIG). [Die Beschwerdeführerin ersuchte nach rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts zweimal um die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter.
Im Rahmen eines Gesuchs um Visumerteilung übermittelte die Tochter den russischen Reisepass ihrer Mutter an das Migrationsamt. Hierauf zeigte dieses der Beschwerdeführerin an, den Reisepass gestützt auf Art. 64e lit. c AIG sicherstellen zu wollen. Kurze Zeit später erging die Verfügung mit der Aufforderung zur Hinterlegung des Reisepasses. Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe ihres Reisepasses.] Anstelle einer Haft können in Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips mildere Massnahmen angeordnet werden.
In Betracht kommen dabei – auch nach Ablauf der Ausreisefrist – insbesondere die Verpflichtungen gemäss Art. 64e AIG. Gemäss Art. 64e lit. c AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung Ausländerinnen und Ausländer verpflichten, Reisedokumente zu hinterlegen (E. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet, das mit Realakt vollzogene Einziehen und fortlaufende Vorenthalten des Reisepasses entspreche nicht der verfügten Verpflichtung zur Hinterlegung des Reisepasses. Dass die Verpflichtung zur Hinterlegung von Anfang an zwangsweise vollzogen werden könne, sehe Art. 64 AIG nicht vor (E. 3.2).
Entgegen dieser Auffassung muss auch die Einbehaltung des Reisepasses nach freiwilliger Einreichung desselben vom Sinn und Zweck von Art. 64e lit. c AIG erfasst sein und nicht bloss die proaktive Herausgabe des Reisepasses auf Aufforderung der Behörde hin. Der Erlass einer anfechtbaren Verfügung wurde damit nicht unrechtmässig verweigert (E. 3.3.). Die Massnahme muss jedoch im Einzelfall notwendig, geeignet und verhältnismässig sein (E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei ihr als 84-jähriger Witwe keine Fluchtgefahr bestehe.
Der Verweis auf die Vermeidung der Fluchtgefahr bezieht sich einzig auf Massnahmen während der Dauer der Ausreisefrist. Ist die Ausreisefrist verstrichen und hält sich die betroffene Person rechtswidrig im Land auf, muss Fluchtgefahr nicht zwingend vorausgesetzt werden, damit weitere Massnahmen ergriffen werden können (E. 3.4.2). Ferner trifft zu, dass neben dem direkten Nachweis der Staatsangehörigkeit mittels Reisepasses gemäss dem mit Russland abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen auch der indirekte Staatsangehörigkeitsnachweis mittels offizieller Fotokopie erbracht werden kann.
Verfügt die rückzuübernehmende Person jedoch über einen gültigen nationalen Reisepass, bedarf es von Vornherein keines Rückübernahmegesuchs (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einbehaltung des Reisepasses gleichwohl als probates Mittel, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Ob die Vermutung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könnte ihre Reisepapiere bei Herausgabe vernichten, zutrifft, ist letztlich unerheblich. Ausgewiesen ist, dass diese bereits zweimal erfolglose Wiedererwägungsgesuche gestellt hat und sich damit hartnäckig weigert, dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Folge zu leisten.
Die Hinterlegung bzw. Einbehaltung des Reisepasses stellt damit das mildeste Mittel dar, um die Durchführbarkeit der Wegweisung sicherzustellen. Insgesamt erweist sich das Vorgehen des Migrationsamts daher als verhältnismässig (E. 3.4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · FLUCHTGEFAHR HINTERLEGUNG DES REISEPASSES REALAKT REISEPASS RÜCKFÜHRUNGSRICHTLINIE SCHRIFTENSPERRE STAATSANGEHÖRIGKEITSNACHWEIS VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP WEGWEISUNG ZWANGSMASSNAHMEN ZWANGSVOLLSTRECKUNG · Rechtsnormen: · Art. 64e AIG Art. 64e lit. c AIG Art. 10 AsylG § 31 Abs. I VRG Art. 8 Abs. III VZAE · Publikationen:
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