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VB.2024.00745 • VG ZH VB.2024.00745 KI-generiert

Late Family Reunification Dismissed Due to Prolonged Voluntary Separation

Geschäftsnummer VB.2024.00745
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the late family reunification of the wife and two minor children of a settled third-country national, ruling that the standard reunification period had expired, and the appellant failed to prove that the wife's presence was necessary for caring for her or the paternal grandmother in Lebanon for nearly ten years, thereby establishing a voluntary, prolonged separation. The court reasoned that since the children had only recently arrived in the country, it was reasonable for them to continue the established family model, especially as the father had spent several months annually in Lebanon, ultimately concluding that no significant family reasons supported the late reunification, making the enforced return to Lebanon or execution of the deportation order permissible and reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater | [Nachträglicher Familiennachzug der Ehefrau und der beiden Kinder eines niedergelassenen Drittstaatsangehörigen] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen [E. 3.1]. Es ist nicht belegt, dass die Anwesenheit der Ehefrau zur Betreuung der Mutter bzw. Grossmutter im Libanon während fast zehn Jahren notwendig war. Es ist von einem jahrelangen freiwilligen Getrenntleben der Familie auszugehen [E. 3.2.1]. Die Kinder leben erst seit wenigen Monaten in der Schweiz und es ist ihnen zumutbar, das bisher gelebte Familienmodell weiterhin in dieser Form zu praktizieren, zumal der Vater jeweils mehrere Monate pro Jahr bei seiner Familie im Libanon verbrachte [E. 3.2.3]. Es liegen insgesamt keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor [E. 3.4]. Die Rückkehr in den Libanon bzw. der Wegweisungsvollzug ist zulässig und zumutbar [3.3.3]. Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug freiwillige Rückkehr Ehetrennung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht minderjährige Kinder Ausreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 AIG

This article formed the main basis for the decision to reject the application for subsequent family reunification due to the absence of important family reasons.

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

This article was cited in relation to the grounds for family reunification which were ultimately not met.

Art. 43 Abs. 1 AIG

This article concerns the possibility of family reunification, which was the subject of the rejected application.

Art. 47 Abs. 4 AIG

This article was cited in relation to the general provisions concerning family reunification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00745

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00745 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.06.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater · [Nachträglicher Familiennachzug der Ehefrau und der beiden Kinder eines niedergelassenen Drittstaatsangehörigen] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen [E. 3.1]. Es ist nicht belegt, dass die Anwesenheit der Ehefrau zur Betreuung der Mutter bzw. Grossmutter im Libanon während fast zehn Jahren notwendig war.

Es ist von einem jahrelangen freiwilligen Getrenntleben der Familie auszugehen [E. 3.2.1]. Die Kinder leben erst seit wenigen Monaten in der Schweiz und es ist ihnen zumutbar, das bisher gelebte Familienmodell weiterhin in dieser Form zu praktizieren, zumal der Vater jeweils mehrere Monate pro Jahr bei seiner Familie im Libanon verbrachte [E. 3.2.3]. Es liegen insgesamt keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor [E. 3.4]. Die Rückkehr in den Libanon bzw. der Wegweisungsvollzug ist zulässig und zumutbar [3.3.3].

Abweisung. · --- · Stichworte: · NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3